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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zum Rechtsschutz des kommunalen Trägers einer gemeinsamen Einrichtung (§ 44b SGB II) gegen Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit nach § 44a Abs. 4 Satz 1 SGB I LSG Celle-Bremen 11. Senat, Urteil vom 26.09.2018 - L 11 AS 1124/15
Autor: Tammo Lange, RiSG
Zum Rechtsschutz des kommunalen Trägers einer gemeinsamen Einrichtung (§ 44b SGB II) gegen Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit nach § 44a Abs. 4 Satz 1 SGB I
Leitsätze
1. Dem kommunalen Träger steht aus § 44a Abs. 6 Satz 4 SGB II ein Klagerecht zu. Richtige Klageart ist die Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gerichtet auf die gerichtliche Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit in konkreten Einzelfällen der Leistungsgewährung.
2. Die abstrakte Überprüfung der Fachlichen Hinweise der Agentur für Arbeit an das Jobcenter für die SGB II-Fallbearbeitung kann nicht zulässiger Gegenstand einer Klage nach § 44a Abs. 6 Satz 4 SGB II sein. Eine solche Überprüfung verwaltungsinterner Vorschriften kennt das SGG nicht.
3. Ergibt sich die Beanstandung des kommunalen Trägers einzig aus nach seiner Auffassung unzutreffenden Fachlichen Hinweisen, kann ein Feststellungsinteresse für eine Klage nach § 44a Abs. 6 Satz 4 SGB II unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Präjudizialität angenommen werden.
4. Soweit § 31a Abs. 2 Satz 1 SGB II - erste Stufe der Sanktion bei unter 25jährigen Personen - sowohl dahin gehend ausgelegt werden kann, dass Einkommen und Vermögen auf die KdUH-Bedarfe nach Eintritt des Sanktionsereignisses anzurechnen sind, als auch dahin gehend, dass die KdUH unverändert in der vor dem Eintritt des Sanktionsereignisses festgestellten Höhe zu erbringen sind, ist wegen des Ausnahmecharakters von Sanktionen als Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Existenzminimum die für den Hilfeempfänger günstigere Auslegungsmöglichkeit zu wählen.
Weiter auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/994/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000001919&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2481/
Willi S
Zum Rechtsschutz des kommunalen Trägers einer gemeinsamen Einrichtung (§ 44b SGB II) gegen Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit nach § 44a Abs. 4 Satz 1 SGB I
Leitsätze
1. Dem kommunalen Träger steht aus § 44a Abs. 6 Satz 4 SGB II ein Klagerecht zu. Richtige Klageart ist die Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG gerichtet auf die gerichtliche Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit in konkreten Einzelfällen der Leistungsgewährung.
2. Die abstrakte Überprüfung der Fachlichen Hinweise der Agentur für Arbeit an das Jobcenter für die SGB II-Fallbearbeitung kann nicht zulässiger Gegenstand einer Klage nach § 44a Abs. 6 Satz 4 SGB II sein. Eine solche Überprüfung verwaltungsinterner Vorschriften kennt das SGG nicht.
3. Ergibt sich die Beanstandung des kommunalen Trägers einzig aus nach seiner Auffassung unzutreffenden Fachlichen Hinweisen, kann ein Feststellungsinteresse für eine Klage nach § 44a Abs. 6 Satz 4 SGB II unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Präjudizialität angenommen werden.
4. Soweit § 31a Abs. 2 Satz 1 SGB II - erste Stufe der Sanktion bei unter 25jährigen Personen - sowohl dahin gehend ausgelegt werden kann, dass Einkommen und Vermögen auf die KdUH-Bedarfe nach Eintritt des Sanktionsereignisses anzurechnen sind, als auch dahin gehend, dass die KdUH unverändert in der vor dem Eintritt des Sanktionsereignisses festgestellten Höhe zu erbringen sind, ist wegen des Ausnahmecharakters von Sanktionen als Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Existenzminimum die für den Hilfeempfänger günstigere Auslegungsmöglichkeit zu wählen.
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Willi S
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