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Einstweilige Anordnung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für EU-Ausländer: hier Bulgare - Beiladung des Sozialhilfeträgers - Folgenabwägung - Aufenthaltsrecht aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen - Aufenthaltsrecht
zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen - passive Dienstleistungsfreiheit - keine Verweisung auf Rückkehr ins Heimatland
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.03.2018 - L 25 AS 337/18 B ER - rechtskräftig
[b]Orientierungssatz ( Redakteur )
Im vorliegenden Einzelfall und in Ansehung der Schwere der Erkrankung des Antragstellers ist es geboten, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beigeladenen zu verpflichten ihm vorläufig Leistungen zu gewähren, denn dass ein Gesetz, das einem Unionsbürger, der sich nicht verboten im Bundesgebiet aufhält, jegliche existenzsichernden Leistungen versagen würde, möglicherweise mit dem GG nicht vereinbar wäre.
Hinweis Gericht:
1. Die hiergegen erhobenen Einwände (vgl. etwa Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 1. November 2017 - L 4 AS 1225/17 B ER ) greifen vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des BSG nicht durch. Auch der in diesem Zusammenhang geäußerte Hinweis auf eine mögliche Rückkehr ins Heimatland (so Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - L 31 AS 2007/17 B ER) greift nicht durch. Denn darauf, ob die Möglichkeit einer Heimkehr des vom Leistungsausschluss erfassten EU-Ausländers in sein Herkunftsland besteht, kommt es in der skizzierten verfassungsrechtlichen Perspektive nicht an (BSG, Urteil vom 30. August 2017 - B 14 AS 31/16 R ).
2. Der Senat lässt bei fehlender Relevanz für das Ergebnis offen, ob sich der Leistungsanspruch des Antragstellers hier aus § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII in verfassungskonformer Auslegung ergibt oder aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 GG.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198860&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2334/
Willi S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.03.2018 - L 25 AS 337/18 B ER - rechtskräftig
[b]Orientierungssatz ( Redakteur )
Im vorliegenden Einzelfall und in Ansehung der Schwere der Erkrankung des Antragstellers ist es geboten, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beigeladenen zu verpflichten ihm vorläufig Leistungen zu gewähren, denn dass ein Gesetz, das einem Unionsbürger, der sich nicht verboten im Bundesgebiet aufhält, jegliche existenzsichernden Leistungen versagen würde, möglicherweise mit dem GG nicht vereinbar wäre.
Hinweis Gericht:
1. Die hiergegen erhobenen Einwände (vgl. etwa Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 1. November 2017 - L 4 AS 1225/17 B ER ) greifen vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des BSG nicht durch. Auch der in diesem Zusammenhang geäußerte Hinweis auf eine mögliche Rückkehr ins Heimatland (so Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - L 31 AS 2007/17 B ER) greift nicht durch. Denn darauf, ob die Möglichkeit einer Heimkehr des vom Leistungsausschluss erfassten EU-Ausländers in sein Herkunftsland besteht, kommt es in der skizzierten verfassungsrechtlichen Perspektive nicht an (BSG, Urteil vom 30. August 2017 - B 14 AS 31/16 R ).
2. Der Senat lässt bei fehlender Relevanz für das Ergebnis offen, ob sich der Leistungsanspruch des Antragstellers hier aus § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII in verfassungskonformer Auslegung ergibt oder aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 GG.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198860&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2334/
Willi S
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