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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept - Überprüfung und ggf Fortschreibung nach Ablauf der Zweijahresfrist - Unterlassen des Grundsicherungsträgers im Rahmen seiner Methodenfreiheit - Fortschreibung
anhand des Verbraucherpreisindexes
BSG, Urteil v. 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bezogen auf die Aktualität der Daten, die schlüssigen Konzepten zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde liegen, haben die beiden Senate des BSG für die Grundsicherung für Arbeitsuchende bislang keine generellen zeitlichen Grenzen gezogen, nach deren Ablauf in früheren Zeiträumen erhobene Daten nicht mehr zur Erstellung schlüssiger Konzepte herangezogen werden können.
2. Innerhalb des Zweijahreszeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten muss durch den Grundsicherungsträger eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen; der SGB II-Träger kann in dieser Zeitspanne weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. Andererseits muss nach Ablauf des Zweijahreszeitraums eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017&nr=15000&pos=5&anz=191
Rechtstipp: Mietobergrenzen« müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden, ein Beitrag veröffentlicht im SOZIALRECHT-JUSTAMENT– Januar 2018, Bernd Eckhardt
http://sozialrecht-justament.de/data/do ... pdf#page=7
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2334/
Willi S
BSG, Urteil v. 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bezogen auf die Aktualität der Daten, die schlüssigen Konzepten zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde liegen, haben die beiden Senate des BSG für die Grundsicherung für Arbeitsuchende bislang keine generellen zeitlichen Grenzen gezogen, nach deren Ablauf in früheren Zeiträumen erhobene Daten nicht mehr zur Erstellung schlüssiger Konzepte herangezogen werden können.
2. Innerhalb des Zweijahreszeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten muss durch den Grundsicherungsträger eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen; der SGB II-Träger kann in dieser Zeitspanne weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. Andererseits muss nach Ablauf des Zweijahreszeitraums eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2017&nr=15000&pos=5&anz=191
Rechtstipp: Mietobergrenzen« müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden, ein Beitrag veröffentlicht im SOZIALRECHT-JUSTAMENT– Januar 2018, Bernd Eckhardt
http://sozialrecht-justament.de/data/do ... pdf#page=7
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2334/
Willi S
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Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema