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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Nov 2015 - 16:41

medizinischer Gründe - Zustimmung nach § 22 Abs. 4 SGB II


Sozialgericht Aachen, Urteil vom 13.10.2015 - S 11 AS 168/15 

Leitsatz ( Redakteur )

1. Ein Umzug der Antragstellerin war dem Grunde nach aus medizinischen Gründen erforderlich. Die Aufwendungen für die begehrte neue Unterkunft sind aber nicht angemessen.

2. Das zugrunde liegende Konzept des Grundsicherungsträgers für die Stadt Aachen ist schlüssig.

3. Ermittelt wurde eine Nettokaltmiete von 5,30 EUR/qm für einen Vier-Personen-Haushalt im Wohnungsmarkt I sowie durchschnittliche kalte Nebenkosten in Höhe von 1,74 EUR/qm. Es gilt eine Brutto-Kaltmiete von 7,04 EUR/qm und somit eine Obergrenze für eine Vier-Personen-Wohnung von 668,80 EUR.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181586&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/


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