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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt in Dresden - Anforderungen an ein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Kostensenkungsaufforderung
Sozialgericht Dresden, Urteil v. 04.09.2015 - S 40 AS 2451/13 - . Die Berufung wird zugelassen
Hartz IV Empfänger in Ein- Personen-Haushalten in Dresden können höhere maximale Wohnkosten geltend machen.
Leitsatz ( Redakteur)
1. Weder das Gutachten IWU I, welches Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 24.11.2011 geworden ist und für den Zeitraum ab dem 1.12.2010 Gültigkeit beansprucht, noch das Gutachten IWU II, welches Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 30.5.2013 geworden ist und ab dem 1.1.2013 Gültigkeit beansprucht, genügen den Anforderungen der Rechtsprechung an ein sogenanntes "schlüssiges Konzept" zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen.
2. Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen unangemessen hoher Aufwendungen für die Heizung ist aber nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen ( vgl. BSG, Urteil vom 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R ).
3. Die Heranziehung der "Bruttowarmmiete" als Ermessensmaßstab für eine Kostensenkungsaufforderung hat aber andererseits auch die Konsequenz, dass ein Umzug bei einer zu hohen Bruttokaltmiete dann nicht verlangt werden kann, wenn die Heizkosten der Wohnung so extrem niedrig sind, dass insgesamt die Kostenüberschreitung bei der Bruttokaltmiete durch die fehlenden Heizkosten aufgefangen wird.
Anmerkung: S. dazu a. : 14.09.2015 - Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden
Hartz IV: Musterverfahren zu den angemessenen Kosten der Unterkunft in Dresden entschieden: http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/968.php
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/
Willi S
Hartz IV Empfänger in Ein- Personen-Haushalten in Dresden können höhere maximale Wohnkosten geltend machen.
Leitsatz ( Redakteur)
1. Weder das Gutachten IWU I, welches Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 24.11.2011 geworden ist und für den Zeitraum ab dem 1.12.2010 Gültigkeit beansprucht, noch das Gutachten IWU II, welches Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 30.5.2013 geworden ist und ab dem 1.1.2013 Gültigkeit beansprucht, genügen den Anforderungen der Rechtsprechung an ein sogenanntes "schlüssiges Konzept" zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen.
2. Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen unangemessen hoher Aufwendungen für die Heizung ist aber nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen ( vgl. BSG, Urteil vom 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R ).
3. Die Heranziehung der "Bruttowarmmiete" als Ermessensmaßstab für eine Kostensenkungsaufforderung hat aber andererseits auch die Konsequenz, dass ein Umzug bei einer zu hohen Bruttokaltmiete dann nicht verlangt werden kann, wenn die Heizkosten der Wohnung so extrem niedrig sind, dass insgesamt die Kostenüberschreitung bei der Bruttokaltmiete durch die fehlenden Heizkosten aufgefangen wird.
Anmerkung: S. dazu a. : 14.09.2015 - Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden
Hartz IV: Musterverfahren zu den angemessenen Kosten der Unterkunft in Dresden entschieden: http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/968.php
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/
Willi S
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