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Kein Leistungsausschluss bei Aufenthaltsrecht des Kindes eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers zum Schulbesuch ( a. A. LSG Rheinland-Pfalz, 11.08.2016 - L 3 AS 376/16 B ER )
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.12.2016 - L 7 AS 2148/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
Hinweis Gericht
Soweit der Antragsgegner sich auf den Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.08.2016 - L 3 AS 376/16 B ER beruft, folgt der Senat dieser Entscheidung, die nicht der Rechtsprechung des BSG entspricht, nicht.
Das BSG (Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R) hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die einmal erworbenen Ausbildungs- und Aufenthaltsrechte der Kinder und der (sorgeberechtigten bzw die tatsächliche Sorge ausübenden) Elternteile unabhängig von den in der RL 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen ausreichender Existenzmittel sowie eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes (§ 4 FreizügG/EU) fortbestehen und autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln, anzuwenden sind. Der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod führen weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zum Abschluss der Ausbildung zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn sich die Kinder - wie hier - im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind.
Aufgrund der autonomen Konzeption dieses Aufenthaltsrechts geht die Argumentation des Antragsgegners, bei dem Aufenthaltsrecht der Antragsteller handele es sich lediglich um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, das einem Leistungsanspruch entgegenstehe, fehl.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189964&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Hinweis Gericht
Soweit der Antragsgegner sich auf den Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.08.2016 - L 3 AS 376/16 B ER beruft, folgt der Senat dieser Entscheidung, die nicht der Rechtsprechung des BSG entspricht, nicht.
Das BSG (Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R) hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die einmal erworbenen Ausbildungs- und Aufenthaltsrechte der Kinder und der (sorgeberechtigten bzw die tatsächliche Sorge ausübenden) Elternteile unabhängig von den in der RL 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen ausreichender Existenzmittel sowie eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes (§ 4 FreizügG/EU) fortbestehen und autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln, anzuwenden sind. Der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod führen weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zum Abschluss der Ausbildung zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn sich die Kinder - wie hier - im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind.
Aufgrund der autonomen Konzeption dieses Aufenthaltsrechts geht die Argumentation des Antragsgegners, bei dem Aufenthaltsrecht der Antragsteller handele es sich lediglich um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, das einem Leistungsanspruch entgegenstehe, fehl.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189964&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
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