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Ausschluss einer Nachzahlung von Leistungen nach dem AsylbLG mangels Feststellung der Bedürftigkeit - § 44 Abs. 1 SGB X
Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 20.11.2017 - L 4 AY 3/14
Kurzfassung:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt (vgl. dazu bereits das Urteil des Senats vom 1.9.2016 – L 4 AY 1/15), scheidet eine Nachzahlung von Leistungen nach dem AsylbLG aus, wenn die Bedürftigkeit inzwischen vorübergehend oder auf Dauer entfallen ist (vgl. BSG, Urteil vom 9.6.2011 – B 8 AY 1/10 R unter Berufung auf das Urteil vom 29.9.2009 – B 8 SO 16/08 R; Urteil vom 20.12.2012 – B 7 AY 4/11 R und Urteil vom 26.6.2013 – B 7 AY 3/12 R). Denn unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs", hier des AsylbLG) muss den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen nach dem AsylbLG ebenso wie die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen. Infolgedessen sind sie für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen könnten, was nur der Fall ist, wenn die Bedürftigkeit ununterbrochen fortbesteht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der ununterbrochen fortbestehenden Bedürftigkeit ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BSG, Urteil vom 9.6.2011 – B 8 AY 1/10 R und Urteil vom 29.9.2009 – B 8 SO 16/08 R). Die Frage, ob die Bedürftigkeit des Kläger durchgehend vorgelegen hat, ist – abhängig vom Aufenthaltsstatus der Klägers – nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2012 – B 7 AY 4/11 R).
Sind mangels durchgehender Bedürftigkeit des Klägers von der Beklagten Leistungen rückwirkend nicht zu erbringen, so besteht unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Bewilligungsentscheidungen für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Rücknahme dieser Bewilligungsentscheidungen nach § 44 Abs. 1 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.2009 – B 8 SO 16/08 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197186&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2286/
Willi S
Kurzfassung:
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt (vgl. dazu bereits das Urteil des Senats vom 1.9.2016 – L 4 AY 1/15), scheidet eine Nachzahlung von Leistungen nach dem AsylbLG aus, wenn die Bedürftigkeit inzwischen vorübergehend oder auf Dauer entfallen ist (vgl. BSG, Urteil vom 9.6.2011 – B 8 AY 1/10 R unter Berufung auf das Urteil vom 29.9.2009 – B 8 SO 16/08 R; Urteil vom 20.12.2012 – B 7 AY 4/11 R und Urteil vom 26.6.2013 – B 7 AY 3/12 R). Denn unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs", hier des AsylbLG) muss den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen nach dem AsylbLG ebenso wie die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen. Infolgedessen sind sie für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen könnten, was nur der Fall ist, wenn die Bedürftigkeit ununterbrochen fortbesteht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der ununterbrochen fortbestehenden Bedürftigkeit ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BSG, Urteil vom 9.6.2011 – B 8 AY 1/10 R und Urteil vom 29.9.2009 – B 8 SO 16/08 R). Die Frage, ob die Bedürftigkeit des Kläger durchgehend vorgelegen hat, ist – abhängig vom Aufenthaltsstatus der Klägers – nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2012 – B 7 AY 4/11 R).
Sind mangels durchgehender Bedürftigkeit des Klägers von der Beklagten Leistungen rückwirkend nicht zu erbringen, so besteht unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Bewilligungsentscheidungen für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Rücknahme dieser Bewilligungsentscheidungen nach § 44 Abs. 1 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.2009 – B 8 SO 16/08 R).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=197186&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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