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Ein atypischer Sonderfall kann dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Erben Schonvermögen wäre. SGB XII
Sozialgericht Berlin, Urt. v. 15.12.2017 - S 195 SO 851/16 - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Zur Inanspruchnahme des Klägers für einen sozialhilferechtlichen Kostenersatz als Erbe. Erben können nur für rechtmäßig erbrachte Sozialleistungen nach § 102 SGB XII in Anspruch genommen werden, was hier der Fall war. Allerdings lag hier eine besondere Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII vor, denn ein atypischer Lebenssachverhalt nach § 102 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ist anzunehmen, weil das geerbte (und weiterhin bewohnte) Hausgrundstück für den Kläger gegenüber dem Jobcenter gem. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Schonvermögen darstellt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Inanspruchnahme des Erben nach § 102 SGB XII ist nicht ergänzend auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zurückzugreifen, da diese Regelung – kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben begründet (BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2012, L 8 SO 113/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010, L 2 SO 5548/08).
2. Es wäre nicht sachgerecht, wenn das Wohnhaus des Klägers bei der Prüfung seines eigenen Leistungsanspruchs im SGB II als Schonvermögen außer Betracht zu bleiben hat, er aber als Erbe für die SGB XII-Leistungen seiner Mutter wegen einer etwaigen Verwertungsmöglichkeit desselben Vermögensgegenstandes in Anspruch genommen werden kann. Sinn und Zweck der Regelungen in § 12 abs. 3 Nr. 4 SGB II bzw. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist zwar nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand aber das Grundbedürfnis des Wohnens. Dieser Schutz sollte bei der Inanspruchnahme des Erben in den Konstellationen, in denen der Erbe selber hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII ist, ebenfalls Beachtung finden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198523&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Auch das BSG hat in seinem Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09 R festgestellt, dass ein atypischer Sonderfall dann vorliegen kann, wenn der Nachlass auch für die Erben Schonvermögen wäre, konnte es aber offen lassen, da dies in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht der Fall war. Auch das Bayerische Landessozialgericht scheint es für möglich zu halten, dass sich der Erbe über die Regelung der besonderen Härte auf den Schutzcharakter des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII berufen kann (Urteil vom 23. Februar 2012, L 8 SO 113/09).
Aktueller Hinweis: LSG Celle-Bremen, Urt. v. 23.02.2017 - L 8 SO 282/13 - anhängig BSG, Az: B 8 SO 15/17 R
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vorliegen einer besonderen Härte - Verwertung eines zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten privilegierten Vermögens - vom Erben vor und nach dem Erbfall selbst bewohntes Hausgrundstück
Leitsatz ( Juris )
Die Inanspruchnahme des Erben (hier der Ehefrau des Verstorbenen) zum Kostenersatz kann eine besondere Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII bedeuten, wenn dies die Verwertung eines von ihm vor und nach dem Erbfall selbst bewohnten Hausgrundstücks verlangt, welches vor dem Tod des Leistungsberechtigten allein den Wohnzwecken des Erben diente und als angemessenes Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt war.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE170041549
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Zur Inanspruchnahme des Klägers für einen sozialhilferechtlichen Kostenersatz als Erbe. Erben können nur für rechtmäßig erbrachte Sozialleistungen nach § 102 SGB XII in Anspruch genommen werden, was hier der Fall war. Allerdings lag hier eine besondere Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII vor, denn ein atypischer Lebenssachverhalt nach § 102 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ist anzunehmen, weil das geerbte (und weiterhin bewohnte) Hausgrundstück für den Kläger gegenüber dem Jobcenter gem. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Schonvermögen darstellt.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Inanspruchnahme des Erben nach § 102 SGB XII ist nicht ergänzend auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zurückzugreifen, da diese Regelung – kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben begründet (BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Februar 2012, L 8 SO 113/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010, L 2 SO 5548/08).
2. Es wäre nicht sachgerecht, wenn das Wohnhaus des Klägers bei der Prüfung seines eigenen Leistungsanspruchs im SGB II als Schonvermögen außer Betracht zu bleiben hat, er aber als Erbe für die SGB XII-Leistungen seiner Mutter wegen einer etwaigen Verwertungsmöglichkeit desselben Vermögensgegenstandes in Anspruch genommen werden kann. Sinn und Zweck der Regelungen in § 12 abs. 3 Nr. 4 SGB II bzw. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist zwar nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand aber das Grundbedürfnis des Wohnens. Dieser Schutz sollte bei der Inanspruchnahme des Erben in den Konstellationen, in denen der Erbe selber hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII ist, ebenfalls Beachtung finden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198523&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Auch das BSG hat in seinem Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09 R festgestellt, dass ein atypischer Sonderfall dann vorliegen kann, wenn der Nachlass auch für die Erben Schonvermögen wäre, konnte es aber offen lassen, da dies in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht der Fall war. Auch das Bayerische Landessozialgericht scheint es für möglich zu halten, dass sich der Erbe über die Regelung der besonderen Härte auf den Schutzcharakter des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII berufen kann (Urteil vom 23. Februar 2012, L 8 SO 113/09).
Aktueller Hinweis: LSG Celle-Bremen, Urt. v. 23.02.2017 - L 8 SO 282/13 - anhängig BSG, Az: B 8 SO 15/17 R
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vorliegen einer besonderen Härte - Verwertung eines zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten privilegierten Vermögens - vom Erben vor und nach dem Erbfall selbst bewohntes Hausgrundstück
Leitsatz ( Juris )
Die Inanspruchnahme des Erben (hier der Ehefrau des Verstorbenen) zum Kostenersatz kann eine besondere Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII bedeuten, wenn dies die Verwertung eines von ihm vor und nach dem Erbfall selbst bewohnten Hausgrundstücks verlangt, welches vor dem Tod des Leistungsberechtigten allein den Wohnzwecken des Erben diente und als angemessenes Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt war.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE170041549
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
Willi S
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