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Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vorliegen einer besonderen Härte
Eine besondere Härte, die einen Kostenersatzanspruch
des Sozialhilfeträgers gegen Erben eines Leistungen der Sozialhilfe beziehenden
Erblassers ausschliessen kann, liegt nicht bereits dann vor, wenn das ererbte
Vermögen dem sozialhilferechtlich geschützten Schonvermögen des
Leistungsberechtigten zuzurechnen war.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen , Urteil vom 30.04.2013 - S
20 SO 159/12.
Gemäß § 102 Abs. 1 SGB XII ist der Erbe der
leistungsberechtigten Person – das ist der HE – oder ihres Ehegatten oder ihres
Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben,
vorbehaltlich des (hier nicht einschlägigen) Abs. 5 zum Ersatz der Kosten der
Sozialhilfe verpflichtet (Satz 1). Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten
der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall
aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs.
1 übersteigen (Satz 2). Nach § 102 Abs. 2 SGB XI gehört die Ersatzpflicht des
Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten (Satz 1). Der Erbe haftet mit dem Wert
des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (Satz 2). § 102 Abs. 3
SGB XII listet drei Ausschlusstatbestände auf, die den Anspruch auf
Kostenersatz entfallen lassen.
Keiner dieser Ausschlusstatbestände ist jedoch bei den
Klägern erfüllt.
Diee Inanspruchnahme der Erben des Hilfeempfängers
nach Grund und Höhe unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles
bedeutet keine besondere Härte (vgl. § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII).
Das Gesetz beschränkt sich nicht auf allgemeine Härtegesichtspunkte, sondern
verlangt darüber hinaus eine "besondere Härte".
Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik
des zu beurteilenden Sachverhaltes anzunehmen, die es unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles als unbillig erscheinen lässt, den Erben für
den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Härte muss besonderes gewichtig sein, also
objektiv besonders schwer wiegen (BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 2/09 R;
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 – L 2 SO 5548/08; Bayers. LSG,
Urteil vom 23.02.2012 – L 8 SO 113/09).
Eine besondere Härte lässt sich nicht bereits darauf stützen, dass das ererbte
Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war.
Denn der Ersatzanspruch gegen den Erben zielt gerade darauf ab zu verhindern,
dass sich der Schutz des Schonvermögens des Leistungsberechtigten auch
zugunsten des Erben auswirkt, ohne dass in dessen Person eine diesbezügliche
Schutzbedürftigkeit gegeben ist.
Insbesondere ergibt sich auch aus § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kein über den Tod
des bedürftigen Leistungsempfängers hinaus bestehender Schutztatbestand. Diese
Vorschrift begründet kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des
Erben in Bezug auf den an die Kläger vererbten Miteigentumsanteils des
verstorbenen HE.
Die Erben sind zum Kostenersatz der Sozialhilfe verpflichtet, denn
insbesondere ergibt sich auch aus § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kein über den Tod
des bedürftigen Leistungsempfängers hinaus bestehender Schutztatbestand. Diese
Vorschrift begründet kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des
Erben in Bezug auf den an die Kläger vererbten Miteigentumsanteils des
verstorbenen HE.
Rechtstipp:
1. Bayerisches Landessozialgericht 8. Senat, Urteil
vom 23.02.2012, L 8 SO 113/09
1. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII begründet kein
"postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben zum Härtefall nach §
102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII
2. Zu den Bestimmtheitsanforderungen an einen Kostenersatzbescheid (Hinweis auf
Urteil des BSG vom 23.03.2010 Az.: BSG B 8 SO 2/09 R)
3. Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal des § 102 SGB XII
4. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB XII ist auf den Nachlass
beschränkt und verlangt vom Erben keine darüber hinausgehenden finanziellen
Sonderopfer.
5. Die Annahme einer besonderen Härte nach § 102 SGB XII verlangt einen
besonderen Lebenssachverhalt, der von der zugrunde liegenden Typik des § 102
Abs. 3 SGB XII ansonsten nicht abgebildet wird.
6. § 102 SGB XII geht grundsätzlich von einer Ersatzpflicht des Erben aus und
betrifft vielfach gerade Fälle, in denen vor dem Ableben des Erblassers eine
Privilegierung von Vermögen nach § 90 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XII bestanden hat.
7. Eine besondere Härte nach § 102 SGB XII ergibt sich nicht daraus, dass es
sich bei dem ererbten Grundbesitz um Miteigentum an der Wohnung handelt, die
ein Erbe mit seinem Ehegatten bewohnt hat und nach seinem Tod weiterhin
bewohnt, selbst wenn dies zum Verlust eines früheren Familienheimes führen
2. SG Karlsruhe Urteil vom 27.8.2009 - S 1 SO
1039/09
Leitsätze(von Juris)
1. Der Kostenerstattungsanspruch aus § 102 SGB XII umfasst auch
Hilfeleistungen, die noch unter der Geltung des BSHG erbracht worden sind.
2. Der Kostenerstattungsanspruch gegen den Erben
setzt nicht voraus, dass ein solcher bereits gegen den Hilfeempfänger selbst
bestand. Vielmehr handelt es sich um eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben im Sinne einer Erbfallschuld.
3. Der Freibetrag nach § 102 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 85 Abs. 1 SGB XII berechnet
sich unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebenden
Regelsatzes.
4. Bei mehreren Erben ist der Freibetrag
nur einmal vom Nachlassvermögen abzusetzen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/sozialhilfe-kostenersatz-durch-erben.html
Willi S
des Sozialhilfeträgers gegen Erben eines Leistungen der Sozialhilfe beziehenden
Erblassers ausschliessen kann, liegt nicht bereits dann vor, wenn das ererbte
Vermögen dem sozialhilferechtlich geschützten Schonvermögen des
Leistungsberechtigten zuzurechnen war.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen , Urteil vom 30.04.2013 - S
20 SO 159/12.
Gemäß § 102 Abs. 1 SGB XII ist der Erbe der
leistungsberechtigten Person – das ist der HE – oder ihres Ehegatten oder ihres
Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben,
vorbehaltlich des (hier nicht einschlägigen) Abs. 5 zum Ersatz der Kosten der
Sozialhilfe verpflichtet (Satz 1). Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten
der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall
aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs.
1 übersteigen (Satz 2). Nach § 102 Abs. 2 SGB XI gehört die Ersatzpflicht des
Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten (Satz 1). Der Erbe haftet mit dem Wert
des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (Satz 2). § 102 Abs. 3
SGB XII listet drei Ausschlusstatbestände auf, die den Anspruch auf
Kostenersatz entfallen lassen.
Keiner dieser Ausschlusstatbestände ist jedoch bei den
Klägern erfüllt.
Diee Inanspruchnahme der Erben des Hilfeempfängers
nach Grund und Höhe unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles
bedeutet keine besondere Härte (vgl. § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII).
Das Gesetz beschränkt sich nicht auf allgemeine Härtegesichtspunkte, sondern
verlangt darüber hinaus eine "besondere Härte".
Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik
des zu beurteilenden Sachverhaltes anzunehmen, die es unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles als unbillig erscheinen lässt, den Erben für
den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Härte muss besonderes gewichtig sein, also
objektiv besonders schwer wiegen (BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 2/09 R;
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 – L 2 SO 5548/08; Bayers. LSG,
Urteil vom 23.02.2012 – L 8 SO 113/09).
Eine besondere Härte lässt sich nicht bereits darauf stützen, dass das ererbte
Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war.
Denn der Ersatzanspruch gegen den Erben zielt gerade darauf ab zu verhindern,
dass sich der Schutz des Schonvermögens des Leistungsberechtigten auch
zugunsten des Erben auswirkt, ohne dass in dessen Person eine diesbezügliche
Schutzbedürftigkeit gegeben ist.
Insbesondere ergibt sich auch aus § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kein über den Tod
des bedürftigen Leistungsempfängers hinaus bestehender Schutztatbestand. Diese
Vorschrift begründet kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des
Erben in Bezug auf den an die Kläger vererbten Miteigentumsanteils des
verstorbenen HE.
Die Erben sind zum Kostenersatz der Sozialhilfe verpflichtet, denn
insbesondere ergibt sich auch aus § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kein über den Tod
des bedürftigen Leistungsempfängers hinaus bestehender Schutztatbestand. Diese
Vorschrift begründet kein "postmortales Schonvermögen" zugunsten des
Erben in Bezug auf den an die Kläger vererbten Miteigentumsanteils des
verstorbenen HE.
Rechtstipp:
1. Bayerisches Landessozialgericht 8. Senat, Urteil
vom 23.02.2012, L 8 SO 113/09
1. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII begründet kein
"postmortales Schonvermögen" zugunsten des Erben zum Härtefall nach §
102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII
2. Zu den Bestimmtheitsanforderungen an einen Kostenersatzbescheid (Hinweis auf
Urteil des BSG vom 23.03.2010 Az.: BSG B 8 SO 2/09 R)
3. Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal des § 102 SGB XII
4. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB XII ist auf den Nachlass
beschränkt und verlangt vom Erben keine darüber hinausgehenden finanziellen
Sonderopfer.
5. Die Annahme einer besonderen Härte nach § 102 SGB XII verlangt einen
besonderen Lebenssachverhalt, der von der zugrunde liegenden Typik des § 102
Abs. 3 SGB XII ansonsten nicht abgebildet wird.
6. § 102 SGB XII geht grundsätzlich von einer Ersatzpflicht des Erben aus und
betrifft vielfach gerade Fälle, in denen vor dem Ableben des Erblassers eine
Privilegierung von Vermögen nach § 90 Abs. 2 und Abs. 3 SGB XII bestanden hat.
7. Eine besondere Härte nach § 102 SGB XII ergibt sich nicht daraus, dass es
sich bei dem ererbten Grundbesitz um Miteigentum an der Wohnung handelt, die
ein Erbe mit seinem Ehegatten bewohnt hat und nach seinem Tod weiterhin
bewohnt, selbst wenn dies zum Verlust eines früheren Familienheimes führen
2. SG Karlsruhe Urteil vom 27.8.2009 - S 1 SO
1039/09
Leitsätze(von Juris)
1. Der Kostenerstattungsanspruch aus § 102 SGB XII umfasst auch
Hilfeleistungen, die noch unter der Geltung des BSHG erbracht worden sind.
2. Der Kostenerstattungsanspruch gegen den Erben
setzt nicht voraus, dass ein solcher bereits gegen den Hilfeempfänger selbst
bestand. Vielmehr handelt es sich um eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben im Sinne einer Erbfallschuld.
3. Der Freibetrag nach § 102 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 85 Abs. 1 SGB XII berechnet
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4. Bei mehreren Erben ist der Freibetrag
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Willi S
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