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Der Kostenerstattungsanspruch nach § 102 SGB XII ist auf den Nachlass beschränkt und verlangt vom Erben keine darüber hinausgehenden finanziellen Sonderopfer.
SG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2014, S 20 SO 1395/12
Leitsätze ( Juris )
2. Die Annahme einer besonderen Härte nach § 102 SGB XII verlangt einen besonderen Lebenssachverhalt, der von der zugrunde liegenden Typik des § 102 Abs. 3 SGB XII ansonsten nicht abgebildet wird.
3. § 102 SGB XII geht grundsätzlich von einer Ersatzpflicht des Erben aus und betrifft vielfach gerade die Fälle, in denen vor dem Ableben des Erblassers eine Privilegierung von Vermögen bestanden hat. So sieht § 21 Abs. 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, keinen Schutz der Erben in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens der contergangeschädigten Person (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll.
4. Eine besondere Härte nach § 102 SGB XII ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Familie des Verstorbenen im Rahmen seines freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Familie und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen entsprochen hätte.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/3099315/?LISTPAGE=1211600
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1866/
Willi S
Leitsätze ( Juris )
2. Die Annahme einer besonderen Härte nach § 102 SGB XII verlangt einen besonderen Lebenssachverhalt, der von der zugrunde liegenden Typik des § 102 Abs. 3 SGB XII ansonsten nicht abgebildet wird.
3. § 102 SGB XII geht grundsätzlich von einer Ersatzpflicht des Erben aus und betrifft vielfach gerade die Fälle, in denen vor dem Ableben des Erblassers eine Privilegierung von Vermögen bestanden hat. So sieht § 21 Abs. 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, keinen Schutz der Erben in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens der contergangeschädigten Person (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll.
4. Eine besondere Härte nach § 102 SGB XII ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Familie des Verstorbenen im Rahmen seines freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Familie und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen entsprochen hätte.
Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/3099315/?LISTPAGE=1211600
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1866/
Willi S
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