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Kein sozialrechtlicher Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung einer sog. Normalbrille (ohne Tönung, Entspiegelung und Gleitsicht) SGB XII
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urteil vom 31.08.2017 - L 8 SO 79/14
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung einer sog. Normalbrille (ohne Tönung, Entspiegelung und Gleitsicht) als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe besteht in der Regel nicht.
2. Für die Beurteilung, ob aufgrund einer Sehbeeinträchtigung eine Behinderung i.S. des § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt, ist nach dem ab dem 1. Januar 2009 geltenden versorgungsrechtlichen Bewertungssystem, der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (VersMedV, BGBl. I 2412), nicht die Sehleistung (ohne Brille), sondern in erster Linie die korrigierte Sehschärfe (mit Brille) maßgebend. Ist eine Sehschwäche wie z.B. eine Kurz- oder Weitsichtigkeit durch die Versorgung mit einer Sehhilfe ausgeglichen, besteht keine "Sehbeeinträchtigung" und damit auch keine "Sehbehinderung" mehr (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 25, 26). Dies gilt entsprechend für die sozialhilferechtliche Bewertung einer Sehschwäche nach der Eingliederungshilfe-Verordnung.
3. Eigenanteile (Zuzahlungen) zu Brillen und Brillengläsern sind in den für das Jahr 2012 geltenden Regelbedarfen als Ausgaben aus dem Bereich der Gesundheitspflege (Abteilung 6 der EVS 2008) mit einem regelbedarfsrelevanten Gesamtbetrag von 15,55 € je Monat berücksichtigt worden.
4. Der Umstand, dass ein sozialrechtlicher Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung einer sog. Normalbrille (ohne Tönung, Entspiegelung und Gleitsicht) nicht besteht, verstößt nicht gegen die Verfassung.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180003160#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung einer sog. Normalbrille (ohne Tönung, Entspiegelung und Gleitsicht) als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe besteht in der Regel nicht.
2. Für die Beurteilung, ob aufgrund einer Sehbeeinträchtigung eine Behinderung i.S. des § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt, ist nach dem ab dem 1. Januar 2009 geltenden versorgungsrechtlichen Bewertungssystem, der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (VersMedV, BGBl. I 2412), nicht die Sehleistung (ohne Brille), sondern in erster Linie die korrigierte Sehschärfe (mit Brille) maßgebend. Ist eine Sehschwäche wie z.B. eine Kurz- oder Weitsichtigkeit durch die Versorgung mit einer Sehhilfe ausgeglichen, besteht keine "Sehbeeinträchtigung" und damit auch keine "Sehbehinderung" mehr (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 3 KR 21/15 R - juris Rn. 25, 26). Dies gilt entsprechend für die sozialhilferechtliche Bewertung einer Sehschwäche nach der Eingliederungshilfe-Verordnung.
3. Eigenanteile (Zuzahlungen) zu Brillen und Brillengläsern sind in den für das Jahr 2012 geltenden Regelbedarfen als Ausgaben aus dem Bereich der Gesundheitspflege (Abteilung 6 der EVS 2008) mit einem regelbedarfsrelevanten Gesamtbetrag von 15,55 € je Monat berücksichtigt worden.
4. Der Umstand, dass ein sozialrechtlicher Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung einer sog. Normalbrille (ohne Tönung, Entspiegelung und Gleitsicht) nicht besteht, verstößt nicht gegen die Verfassung.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180003160#focuspoint
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Willi S
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