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Anspruch auf Kostenübernahme einer Hochschulassistenz SGB XII
SG München, Urteil vom 12.03.2013 - S 48 SO 155/10
Leitsätze (REHADAT )
1. Dem Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe steht vorrangig einzusetzendes Vermögen entgegen.
2. Behinderung und Hilfebedürftigkeit sind keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, das Vermögen des Hilfebedürftigen anrechnungsfrei zu lassen.
Quelle: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG m%fcnchen&datum=12.03.2013&Aktenzeichen=S 48 SO 155/10]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20M%FCnchen&Datum=12.03.2013&Aktenzeichen=S%2048%20SO%20155/10[/url]
[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG m%fcnchen&datum=12.03.2013&Aktenzeichen=S 48 SO 155/10][/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/
Willi S
[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG m%fcnchen&datum=12.03.2013&Aktenzeichen=S 48 SO 155/10][/url]
Leitsätze (REHADAT )
1. Dem Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe steht vorrangig einzusetzendes Vermögen entgegen.
2. Behinderung und Hilfebedürftigkeit sind keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, das Vermögen des Hilfebedürftigen anrechnungsfrei zu lassen.
Quelle: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG m%fcnchen&datum=12.03.2013&Aktenzeichen=S 48 SO 155/10]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20M%FCnchen&Datum=12.03.2013&Aktenzeichen=S%2048%20SO%20155/10[/url]
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Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/
Willi S
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