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Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rückforderung der Leistungen im Rahmen einer endgültigen Entscheidung gem § 328 SGB III - nicht begründete Überprüfungsanträge - Ablehnung der Überprüfungsanträge -
Amtsermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers - keine Beitragserstattungspflicht bei Rückabwicklung vorläufiger Leistungen
SG Speyer, Urt. v. 08.09.2017 - S 16 AS 1980/15
[b]Keine Begründungspflicht bei Anträgen auf Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 44 SGB X
Leitsatz ( Juris )
1. Wenn ein Beteiligter einen Antrag auf "Überprüfung nach § 44 SGB X" stellt, ist der Antrag regelmäßig so auszulegen, dass der zu überprüfende Verwaltungsakt zurückgenommen oder anderweitig aufgehoben werden soll. Statthafte Rechtsschutzform gegen einen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ablehnenden Verwaltungsakt ist die Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG.
2. Eine Behörde darf eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht deshalb ablehnen, weil der Antragsteller seinen hierauf gerichteten Antrag bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht begründet hat (entgegen LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2017 - L 3 AS 289/16 B - nicht veröffentlicht).
3. Für Anträge, die auf die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes gerichtet sind, gibt es keine Begründungspflicht. Insbesondere ist eine solche nicht in § 44 SGB X enthalten. Die Konstituierung einer Begründungspflicht, deren Nichteinhaltung eine materiell rechtswidrige Ablehnungsentscheidung der Behörde oder die Ablehnung der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens per Verwaltungsakt erlaubte, verstieße sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot der Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG als auch gegen den Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I.
4. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist bei Verwaltungsakten, mit denen die Erstattung einer zuvor (vorläufig oder endgültig) bewilligten Leistung verlangt wird, nicht "entsprechend" anzuwenden (entgegen BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 5 C 78/88 -, Rn. 13 f.; BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 -, Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 25/95 -, Rn. 13; BSG, Urteil vom 04.02.1998 - B 9 V 16/96 R -, Rn. 12; BSG, Urteil vom 16.09.1999 - B 7 AL 80/98 R -, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R -, Rn. 14).
5. Bei der Rückabwicklung vorläufig erbrachter Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III sind geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht zu erstatten (Anschluss an LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - L 4 AS 81/14 -, Rn. 31).[/b]
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/4jo/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=21&numberofresults=2093&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE180002186&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2322/
Willi S
SG Speyer, Urt. v. 08.09.2017 - S 16 AS 1980/15
[b]Keine Begründungspflicht bei Anträgen auf Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 44 SGB X
Leitsatz ( Juris )
1. Wenn ein Beteiligter einen Antrag auf "Überprüfung nach § 44 SGB X" stellt, ist der Antrag regelmäßig so auszulegen, dass der zu überprüfende Verwaltungsakt zurückgenommen oder anderweitig aufgehoben werden soll. Statthafte Rechtsschutzform gegen einen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ablehnenden Verwaltungsakt ist die Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG.
2. Eine Behörde darf eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht deshalb ablehnen, weil der Antragsteller seinen hierauf gerichteten Antrag bis zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht begründet hat (entgegen LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2017 - L 3 AS 289/16 B - nicht veröffentlicht).
3. Für Anträge, die auf die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes gerichtet sind, gibt es keine Begründungspflicht. Insbesondere ist eine solche nicht in § 44 SGB X enthalten. Die Konstituierung einer Begründungspflicht, deren Nichteinhaltung eine materiell rechtswidrige Ablehnungsentscheidung der Behörde oder die Ablehnung der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens per Verwaltungsakt erlaubte, verstieße sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot der Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG als auch gegen den Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I.
4. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist bei Verwaltungsakten, mit denen die Erstattung einer zuvor (vorläufig oder endgültig) bewilligten Leistung verlangt wird, nicht "entsprechend" anzuwenden (entgegen BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 5 C 78/88 -, Rn. 13 f.; BSG, Urteil vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 -, Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 25/95 -, Rn. 13; BSG, Urteil vom 04.02.1998 - B 9 V 16/96 R -, Rn. 12; BSG, Urteil vom 16.09.1999 - B 7 AL 80/98 R -, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 19/13 R -, Rn. 14).
5. Bei der Rückabwicklung vorläufig erbrachter Leistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III sind geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht zu erstatten (Anschluss an LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - L 4 AS 81/14 -, Rn. 31).[/b]
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/4jo/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=21&numberofresults=2093&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE180002186&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
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Willi S
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