Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II

Nach unten

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II  Empty Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jan 2016 - 11:20

 n. F. - Schulbesuch

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 30.11.2015 - S 27 AS 274/13



Leitsatz ( Juris )
1. Der Besuch einer Fachoberschule, durch den ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I wegfällt und die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II begründet wird, ist jedenfalls dann nicht sozialwidrig i. S. d. § 34 SGB II, wenn der Betroffene mit Ausbildungsförderung nach dem BAföG gerechnet hat, dies nicht abwegig war und das Motiv für den Schulbesuch eine berufliche Weiterbildung angesichts gesundheitlicher Probleme bei der Ausübung des früheren Berufes (hier: Krankenschwester und Altenpflegerin) war.
2. Die Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach 34 SGB II kann prinzipiell nicht gerichtlich in eine Rücknahme- und Erstattungsentscheidung nach §§ 45, 50 SGB X umgedeutet werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182253&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: In der Rechtsprechung wird ein sozialwidriges Verhalten bereits dann nicht verneint, wenn der Betroffene für die Aufgabe einer Beschäftigung plausible Gründe anführen kann, etwa gesundheitliche Probleme durch die Berufsausübung, oder wenn eine berufliche Neuorientierung durch eine zusätzliche Aus- und Weiterbildung angestrebt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.03.2014 - L 29 AS 814/11 ).

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen Bezugs einer russischen Altersrente für die Vergangenheit - keine Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen durch den Leistungsbezieher - Sperrwirkung des
» Erstattung von Vorverfahrenskosten - Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung eines Hauptzollamtes wegen Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten ( hier aber verneinend ) - Hinnahme von rechtswidrigen Speerzeiten der Bundesagentur für Arbeit - zu Unrecht aufgehobenes ALG 1
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - kein Ausschluss der Geltendmachung durch Sanktionierung des Fehlverhaltens nach den §§ 31 ff SGB II - Herbeiführung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung -
»  Grundsicherung nach dem SGB II - Selbständiger - Nachweis des Einkommens - Mitwirkungspflicht - Beibringen entsprechender Belege - Rückforderung u. Aufhebung der vorläufig bewilligten Leistungen - Leistungsentziehung wegen fehlender Mitwirkung - Nachweis

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten