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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Aug 2012 - 10:46

Entschädigungszahlungen für einen Nichtvermögensschaden wegen Missachtung der spezifischen Rechte als Schwerbehinderter im Bewerbungsverfahren sind von der Berücksichtigung als Einkommen gemäß § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II aF grundsätzlich ausgenommen


Das Sozialhilferecht hat den Begriff der Entschädigung wegen immaterieller Schäden stets weit ausgelegt und hierunter auch Entschädigungen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts subsumiert. Der Gesetzgeber des SGB II wollte mit der Regelung in § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II aF an diese historische Entwicklung im Sozialhilferecht anknüpfen.


So urteilte das BSG mit Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 164/11 R - .

http://www.juraforum.de/recht-gesetz/keine-hartz-iv-kuerzung-wegen-entschaedigung-nach-diskriminierung-409660

Anmerkung vom Sozialberater und Mitarbeiter von RA Ludwig Zimmermann: Vorinstanz: LSG NRW , Beschlüsse vom 20.12.2010,- - L 19 AS 1166/10 B ER - und - L 19 AS 1167/10 B ER -


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136984&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Nichteinstellung Behinderter sind - kein - zu berücksichtigendes Einkommen im SGBII.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/sind-entschadigungen-nach-15-abs-2-agg.html

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