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Alleinerziehende, deren Kinder wegen ausreichendem Einkommen aus der BG rausgefallen sind, haben Anspruch auf höhere Mietkosten
In zwei aktuellen Beschlüssen hat das SG Kiel klargestellt, dass alleinerziehende Eltern im ALG II-Bezug, deren Kinder aufgrund von eigenem bedarfsdeckenden Einkommen nicht hilfebedürftig sind, einen Anspruch auf Unterkunftskosten (KdU) für eine Ein-Personen-BG haben.
Bei alleinerziehenden Eltern im ALG II-Bezug kann es vorkommen, dass die Kinder aufgrund von eigenen Einkünften, wie etwa Unterhalt, Kindergeld und Kinderwohngeld, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) haben. In diesem Fall bilden die Kinder mit ihrem Elternteil, bei dem sie leben, keine so genannte BG (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Dies wiederum hat zur Folge, dass das JC KdU nur dem allein erziehenden Elternteil erbringt und sich folglich die Angemessenheitsgrenze an der Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt zu orientieren hat. Bei einer 1 Personen BG sind dann deutlich höhere KdU anzuerkennen als nur ½ KdU bei zwei Personen.
(SG Kiel, Beschluss vom 11.08.2016, S 43 AS 185/16 ER und SG Kiel, Beschluss vom 30.11.2016, S 39 AS 289/16 ER unter Berufung auf BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 73/08) Infos: https://sozialberatung-kiel.de/
Das sollte bundesweit in der Sozialberatung berücksichtigt werden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2157/
Willi S
Bei alleinerziehenden Eltern im ALG II-Bezug kann es vorkommen, dass die Kinder aufgrund von eigenen Einkünften, wie etwa Unterhalt, Kindergeld und Kinderwohngeld, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) haben. In diesem Fall bilden die Kinder mit ihrem Elternteil, bei dem sie leben, keine so genannte BG (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Dies wiederum hat zur Folge, dass das JC KdU nur dem allein erziehenden Elternteil erbringt und sich folglich die Angemessenheitsgrenze an der Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt zu orientieren hat. Bei einer 1 Personen BG sind dann deutlich höhere KdU anzuerkennen als nur ½ KdU bei zwei Personen.
(SG Kiel, Beschluss vom 11.08.2016, S 43 AS 185/16 ER und SG Kiel, Beschluss vom 30.11.2016, S 39 AS 289/16 ER unter Berufung auf BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 73/08) Infos: https://sozialberatung-kiel.de/
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