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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf höhere Regelleistungen i.S.v. § 20 SGB II

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Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf höhere Regelleistungen i.S.v. § 20 SGB II  Empty Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf höhere Regelleistungen i.S.v. § 20 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Do 8 März 2018 - 11:43

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.02.2018 - L 19 AS 2324/17 B - rechtskräftig


Leitsatz ( Redakteur )


Die Höhe des Regelbedarfs ist nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift eindeutig festgelegt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht möglich. Der Beklagte und die Gerichte sind an die Gesetze gebunden. Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit kommt alleine dem Bundesverfassungsgericht zu. Der Senat hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelbedarfsleistungen für die Zeit ab dem 01.01.2017 (ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 19.12.2017 - L 2 AS 1900/17 B und vom 05.10.2017 - L 12 AS 1595/17).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198454&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2322/
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