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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Tilgungsleistungen auf ein betriebliches Darlehen als Betriebsausgaben
Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 05.12.2017 - L 4 AS 526/15
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zu Recht wurde die Tilgung des betrieblichen Darlehens, soweit dies nicht aus Mitteln des Existenzgründungszuschusses erfolgte, zu Recht als Aufwendungen berücksichtigt, nicht jedoch die Anschaffungen aus den Darlehensmitteln ebenfalls als Aufwendungen oder gar den Darlehenszufluss als Einkommen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.6.2015 – L 25 AS 3370/13; Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13 Rn. 57 f; Geiger, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11 Rn. 56, 53; Söhngen, in: jurisPK-SGB II, Stand 08/16, § 11 Rn. 59.1; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 06/15, § 13 Rn. 256) .
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198232&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso in seiner Auffassung: LSG Hamburg, Urt. v. 27.11.2017 - L 4 AS 402/13 - Auch betriebliche Darlehen sind nicht als Einnahmen zu berücksichtigen (vgl. hierzu ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.6.2015 – L 25 AS 3370/13, juris, Rn. 43 ff.; auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.1.2017 – L 4 AS 28/15), doch sind dann auch die aus ihnen getätigten betrieblichen Anschaffungen und sonstigen Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen (was seit dem 1.7.2011 explizit in § 3 Abs. 3 Satz 4 und 5 Alg II-V in der Fassung vom 21.6.2011 geregelt ist). Soweit nämlich eine Anschaffung durch den Zufluss aus einem Darlehen gedeckt wird, ist sie zunächst kostenneutral und wirkt sich auf das für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen des Selbständigen nicht aus.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2319/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zu Recht wurde die Tilgung des betrieblichen Darlehens, soweit dies nicht aus Mitteln des Existenzgründungszuschusses erfolgte, zu Recht als Aufwendungen berücksichtigt, nicht jedoch die Anschaffungen aus den Darlehensmitteln ebenfalls als Aufwendungen oder gar den Darlehenszufluss als Einkommen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.6.2015 – L 25 AS 3370/13; Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13 Rn. 57 f; Geiger, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11 Rn. 56, 53; Söhngen, in: jurisPK-SGB II, Stand 08/16, § 11 Rn. 59.1; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 06/15, § 13 Rn. 256) .
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198232&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso in seiner Auffassung: LSG Hamburg, Urt. v. 27.11.2017 - L 4 AS 402/13 - Auch betriebliche Darlehen sind nicht als Einnahmen zu berücksichtigen (vgl. hierzu ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.6.2015 – L 25 AS 3370/13, juris, Rn. 43 ff.; auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.1.2017 – L 4 AS 28/15), doch sind dann auch die aus ihnen getätigten betrieblichen Anschaffungen und sonstigen Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen (was seit dem 1.7.2011 explizit in § 3 Abs. 3 Satz 4 und 5 Alg II-V in der Fassung vom 21.6.2011 geregelt ist). Soweit nämlich eine Anschaffung durch den Zufluss aus einem Darlehen gedeckt wird, ist sie zunächst kostenneutral und wirkt sich auf das für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen des Selbständigen nicht aus.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2319/
Willi S
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