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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Leistungsfestsetzung - Erstattung - Einkommen aus selbständiger Tätigkeit - einheitlicher Gewerbebetrieb - Betriebseinkommen - Betriebsausgaben - betriebliches Darlehen zur Beschaffung betrieblich
erforderlicher Güter oder Dienstleistungen - Aufwendungen für den Kapitaldienst (Tilgung und Zinsen) betrieblicher Darlehen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2015 - L 25 AS 3370/13 - nicht rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Die Betriebseinnahmen und ausgaben des Selbständigen aus den Bereichen Kfz und Onlinehandel sind einheitlich zu betrachten, weil es sich hierbei um eine einheitliche selbständige Tätigkeit bzw. ein einheitliches Gewerbe handelt.
2. Für die Frage, ob ein oder mehrere selbständige Tätigkeiten bzw. Gewerbebetriebe vorliegen, kann auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 2 Abs. 1 GewStG zurückgegriffen werden ( BFH, Urteile vom 24. Oktober 2012 – X R 36/10 ; und vom 20. März 2013 – X R 38/11 ).
3. Aufwendungen für die Tilgung der für betriebliche Zwecke aufgenommenen Darlehen sind gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Alg II – V a.F. als Betriebsausgaben absetzbar.
4. Die ständige Rechtsprechung des BSG, wonach Zahlungen zur Tilgung von Schulden im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgesetzt werden können (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 19. September 2008 – B 14/7b AS 10/07 R ; vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R; und vom 10. Mai 2011 – B 4 KG 1/10 R ), steht dem nicht entgegen.
Anmerkung: a. A. SG Speyer, Urteil vom 24.02. 015 - S 5 AS 1293/14; SG Neubrandenburg, Urteil vom 17.1.2013 - S 14 AS 1754/08 Rn. 29 - mit dem Argument, die Kosten seien im konkreten Fall vermeidbar gewesen, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. April 2012 – L 9 AS 757/11 - wonach man nicht die mit dem Darlehen getätigten Anschaffungen, sondern die in der Regel erst deutlich später einsetzende Tilgung des Darlehens als Kehrseite der Darlehensgewährung ansieht und folglich nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2015 - L 25 AS 3370/13 - nicht rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Die Betriebseinnahmen und ausgaben des Selbständigen aus den Bereichen Kfz und Onlinehandel sind einheitlich zu betrachten, weil es sich hierbei um eine einheitliche selbständige Tätigkeit bzw. ein einheitliches Gewerbe handelt.
2. Für die Frage, ob ein oder mehrere selbständige Tätigkeiten bzw. Gewerbebetriebe vorliegen, kann auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 2 Abs. 1 GewStG zurückgegriffen werden ( BFH, Urteile vom 24. Oktober 2012 – X R 36/10 ; und vom 20. März 2013 – X R 38/11 ).
3. Aufwendungen für die Tilgung der für betriebliche Zwecke aufgenommenen Darlehen sind gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Alg II – V a.F. als Betriebsausgaben absetzbar.
4. Die ständige Rechtsprechung des BSG, wonach Zahlungen zur Tilgung von Schulden im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgesetzt werden können (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 19. September 2008 – B 14/7b AS 10/07 R ; vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R; und vom 10. Mai 2011 – B 4 KG 1/10 R ), steht dem nicht entgegen.
Anmerkung: a. A. SG Speyer, Urteil vom 24.02. 015 - S 5 AS 1293/14; SG Neubrandenburg, Urteil vom 17.1.2013 - S 14 AS 1754/08 Rn. 29 - mit dem Argument, die Kosten seien im konkreten Fall vermeidbar gewesen, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. April 2012 – L 9 AS 757/11 - wonach man nicht die mit dem Darlehen getätigten Anschaffungen, sondern die in der Regel erst deutlich später einsetzende Tilgung des Darlehens als Kehrseite der Darlehensgewährung ansieht und folglich nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/
Willi S
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