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Hartz-IV-Empfänger müssen Mieterhöhungen nicht aus eigener Tasche zahlen , solange die Kosten der Wohnung insgesamt angemessen bleiben
BSG, Urteil vom 23.08.2012,- B 4 AS 32/12 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12788
Jobcenter muss die durch die Wunsch-Modernisierung eingetretenene Mieterhöhung tragen,denn eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zum Nachteil der Klägerinnen ist nicht möglich, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt.
Nach dem systematischen Zusammenhang des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II aF ist nur bei einer Mieterhöhung durch Umzug eine Vorabklärung durch den Leistungsberechtigten und entsprechende Zusicherungsverpflichtung des SGB II-Trägers gesetzlich vorgesehen.
Insofern kann auch die weitreichende Konsequenz des hier analog herangezogenen § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit einer Kostenbegrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten ohne jeglichen (befristeten) Bestandschutz nur bei einem nicht genehmigten Umzug mit erhöhten Mietkosten greifen.
Auch den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, dass von dem Grundsatz der Übernahme der mietvertraglich vereinbarten tatsächlichen Kosten innerhalb der kommunalen Angemessenheitsgrenzen bereits bei (einvernehmlichen) Mieterhöhungen aus sonstigen Gründen abgewichen werden sollte.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2: Vorinstanz:Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2011, - L 10 AS 654/10 -
SGB 2 § 22 Abs 1 S 2 ist analog anwendbar, wenn sich die Miete eines in akzeptablen Wohnverhältnissen lebenden Leistungsberechtigten während des Leistungsbezuges dadurch erhöht, dass er mit dem Vermieter eine Modernisierungsvereinbarung schließt, nach der die Kosten auf ihn umgelegt werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/hartz-iv-empfanger-mussen.html
Willi S
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12788
Jobcenter muss die durch die Wunsch-Modernisierung eingetretenene Mieterhöhung tragen,denn eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zum Nachteil der Klägerinnen ist nicht möglich, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt.
Nach dem systematischen Zusammenhang des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II aF ist nur bei einer Mieterhöhung durch Umzug eine Vorabklärung durch den Leistungsberechtigten und entsprechende Zusicherungsverpflichtung des SGB II-Trägers gesetzlich vorgesehen.
Insofern kann auch die weitreichende Konsequenz des hier analog herangezogenen § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit einer Kostenbegrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten ohne jeglichen (befristeten) Bestandschutz nur bei einem nicht genehmigten Umzug mit erhöhten Mietkosten greifen.
Auch den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, dass von dem Grundsatz der Übernahme der mietvertraglich vereinbarten tatsächlichen Kosten innerhalb der kommunalen Angemessenheitsgrenzen bereits bei (einvernehmlichen) Mieterhöhungen aus sonstigen Gründen abgewichen werden sollte.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2: Vorinstanz:Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2011, - L 10 AS 654/10 -
SGB 2 § 22 Abs 1 S 2 ist analog anwendbar, wenn sich die Miete eines in akzeptablen Wohnverhältnissen lebenden Leistungsberechtigten während des Leistungsbezuges dadurch erhöht, dass er mit dem Vermieter eine Modernisierungsvereinbarung schließt, nach der die Kosten auf ihn umgelegt werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/hartz-iv-empfanger-mussen.html
Willi S
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