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Jobcenter streicht Drohung - Hartz IV-Empfänger müssen Vermieter nicht informieren
Eine umstrittene Praxis
des Jobcenters Kassel wurde geändert. Halbjährlich werden die 11.000
Hartz IV-Haushalte in der Stadt aufgefordert, eine durch ihren Vermieter
unterschriebene Mietbescheinigung vorzulegen.
Bisher hieß es in dem Anschreiben, dass ihnen andernfalls die Unterkunftsleistung gestrichen werden könnte.
Nach einem Urteil des
Bundessozialgerichts von Januar 2012 ist dies unzulässig. Der Mieter
dürfe nicht durch das Jobcenter gezwungen werden, seinen Hartz-IV-Bezug
gegenüber dem Vermieter zu offenbaren.
Trotz der richterlichen Entscheidung für den Datenschutz hielt das Jobcenter bis Anfang 2013 an seinem Vorgehen fest.
„Wir waren davon ausgegangen, dass unsere Kunden zur Vorlage verpflichtet sind“, sagt Jobcenter-Leiter Detlev Ruchhöft.
Im Sozialausschuss der
Stadt teilte er jetzt aber mit, dass die Sanktionsdrohung bei
Nichtvorlage der Bescheinigung nun gestrichen worden sei.
Um die
festgesetzten Mietobergrenzen permanent mit dem örtlichen Mietniveau
abgleichen zu können, so wie es das Bundessozialgericht verlange, sei
das Jobcenter aber weiter auf die Mitwirkung der Hartz-IV-Empfänger
angewiesen.
Deshalb werde weiterhin um die Vorlage der Mietbescheinigung gebeten – einen Zwang und Sanktionen gebe es aber nicht mehr.
Es sei aber im Sinne der
Hartz-IV-Bezieher, wenn die Mietobergrenzen der aktuellen
Mietentwicklung entsprächen. Dafür sei eine möglichst große Datenbasis
nötig.
Quelle:
Anmerkung: BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 65/11
Datenschutz beim Bezug von Arbeitslosengeld II - Jobcenter durfte nicht mit ehemaligem Vermieter telefonieren
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Teammitglied des Sozialrechtsexperten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/jobcenter-streicht-drohung-hartz-iv.html
Willi S
des Jobcenters Kassel wurde geändert. Halbjährlich werden die 11.000
Hartz IV-Haushalte in der Stadt aufgefordert, eine durch ihren Vermieter
unterschriebene Mietbescheinigung vorzulegen.
Bisher hieß es in dem Anschreiben, dass ihnen andernfalls die Unterkunftsleistung gestrichen werden könnte.
Nach einem Urteil des
Bundessozialgerichts von Januar 2012 ist dies unzulässig. Der Mieter
dürfe nicht durch das Jobcenter gezwungen werden, seinen Hartz-IV-Bezug
gegenüber dem Vermieter zu offenbaren.
Trotz der richterlichen Entscheidung für den Datenschutz hielt das Jobcenter bis Anfang 2013 an seinem Vorgehen fest.
„Wir waren davon ausgegangen, dass unsere Kunden zur Vorlage verpflichtet sind“, sagt Jobcenter-Leiter Detlev Ruchhöft.
Im Sozialausschuss der
Stadt teilte er jetzt aber mit, dass die Sanktionsdrohung bei
Nichtvorlage der Bescheinigung nun gestrichen worden sei.
Um die
festgesetzten Mietobergrenzen permanent mit dem örtlichen Mietniveau
abgleichen zu können, so wie es das Bundessozialgericht verlange, sei
das Jobcenter aber weiter auf die Mitwirkung der Hartz-IV-Empfänger
angewiesen.
Deshalb werde weiterhin um die Vorlage der Mietbescheinigung gebeten – einen Zwang und Sanktionen gebe es aber nicht mehr.
Es sei aber im Sinne der
Hartz-IV-Bezieher, wenn die Mietobergrenzen der aktuellen
Mietentwicklung entsprächen. Dafür sei eine möglichst große Datenbasis
nötig.
Quelle:
Anmerkung: BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 65/11
Datenschutz beim Bezug von Arbeitslosengeld II - Jobcenter durfte nicht mit ehemaligem Vermieter telefonieren
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Willi S
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