Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kranker Hartz IV - Empfänger muss nicht in einem Lagerraum wohnen, der als Wohnung nicht zugelassen war

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Kranker Hartz IV - Empfänger muss nicht in einem Lagerraum wohnen, der als Wohnung nicht zugelassen war Empty Kranker Hartz IV - Empfänger muss nicht in einem Lagerraum wohnen, der als Wohnung nicht zugelassen war

Beitrag von Willi Schartema Do 6 Sep 2012 - 4:53

Auf den Rahlstedter Vermieter Cengiz Ö. kommt Ärger zu: Das Jobcenter
team.arbeit.hamburg hat ihn bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Betrugsverdacht! Der 55-Jährige hat Miete kassiert – für einen
Lagerraum, der als Wohnung gar nicht zugelassen war.


Darin
gelebt hat für viele Monate Mecit K., ein kranker Mann, der von Hartz IV
lebt. Nachdem der 54-Jährige vergeblich nach einer bezahlbaren Wohnung
gesucht hatte, war ihm keine andere Wahl geblieben, als auf das Angebot
von Cengiz Ö. einzugehen und in das 19 Quadratmeter große Loch zu
ziehen. Deckenhöhe: 2,06 Meter. Preis: 400 Euro warm. Die zahlte das
Jobcenter.

http://www.mopo.de/nachrichten/jobcenter-abgezockt--staatsanwalt-ermittelt-gegen-diesen-vermieter,5067140,17173334.html


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter von RA Ludwig Zimmermann:


Unter
einer Unterkunft im Sinne des SGB II ist jede Einrichtung oder Anlage
zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw der
Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der
Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleistet. Unter
diesen Begriff der Unterkunft im Sinne des SGB II fallen auch Wohnwagen
und Wohnmobile (vgl hierzu BSG,Urteil v.17.06.2010 , - B 14 AS 79/09 -).


Nicht
maßgeblich ist dabei für den Begriff der Unterkunft, dass die
dauerhafte Nutzung eines Wohnmobils oder Wohnwagens im öffentlichen
Straßenraum ordnungsrechtlich als Sondernutzung wohl unzulässig wäre (so
insbesondere das LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2007 - L
19 B 1700/07 AS ER = FEVS 59, 230, 232; ebenso LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 8.3.2006 - L 19 B 42/06 AS ER).


Das SGB II
stellt insofern auf den tatsächlichen Wohnbedarf (die konkrete
Hilfebedürftigkeit) ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines
Wohnmobils gedeckt werden kann. Jedenfalls ist es den
Grundsicherungsträgern und auch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
im Regelfall verwehrt, gegenüber den Antragstellern eigenständige
ordnungsrechtliche Prüfungen vorzunehmen und insofern in der Rolle einer
Sonderordnungsbehörde die jeweilige Unterkunft zu bewerten.


Etwas
anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die zuständige
Ordnungsbehörde eingreift und dem Kläger die Nutzung seines Wohnmobils
zu Wohnzwecken im öffentlichen Straßenraum untersagt.



Nach
§ 22 Abs 1 SGB 2 werden dem Hilfebedürftigen Leistungen für Unterkunft
und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit
diese angemessen sind. Unter einer Unterkunft sind dabei alle baulichen
Anlagen oder Teile hiervon zu verstehen, die geeignet sind, vor den
Unbilden der Witterung zu schützen und einen Raum für Privatheit zu
gewährleisten (vgl Schlegel/Voelzke, Praxiskommentar zum SGB 2, § 22 Rdz
22;SG Augsburg,Urteil v.23.03.2009,- S 9 AS 187/09 -).


Nach dieser Definition handelt es sich auch bei Pensions- oder Hotelzimmern um eine Unterkunft.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/kranker-hartz-iv-empfanger-muss-nicht.html

Willi S
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