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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als „bereites Mittel“ geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als „bereites Mittel“ geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als „bereites Mittel“ geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen

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Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als „bereites Mittel“ geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen  Empty Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als „bereites Mittel“ geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen

Beitrag von Willi Schartema Do 8 Feb 2018 - 6:49

(LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 – L 32 AS 623/14 B ER).

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 08.06.2017 - L 6 AS 78/17 B ER

[b]Leitsatz ( Juris )

1. Ist der vom Sozialgericht abgelehnte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich unbestimmt auf höhere Leistungen gerichtet, ist der für die Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands maßgebliche Zeitraum grundsätzlich auf sechs Monate zu begrenzen.

2. An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz Verlängerung des Regelbewilligungszeitraums auf ein Jahr (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II) fest.

3. Ein Anordnungsgrund kann in der Regel nicht mit Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme einer vorrangigen Leistung verneint werden, wenn die vorrangige Leistung nicht ohne Weiteres realisiert werden kann oder die Verpflichtung zu ihrer Inanspruchnahme streitig ist.
[/b]

4. Zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit fiktiven Einkommens.

Quelle: Quelle:    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE180001040%3Ajuris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2310/
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