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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als „bereites Mittel“ geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen
(LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 – L 32 AS 623/14 B ER).
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 08.06.2017 - L 6 AS 78/17 B ER
[b]Leitsatz ( Juris )
1. Ist der vom Sozialgericht abgelehnte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich unbestimmt auf höhere Leistungen gerichtet, ist der für die Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands maßgebliche Zeitraum grundsätzlich auf sechs Monate zu begrenzen.
2. An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz Verlängerung des Regelbewilligungszeitraums auf ein Jahr (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II) fest.
3. Ein Anordnungsgrund kann in der Regel nicht mit Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme einer vorrangigen Leistung verneint werden, wenn die vorrangige Leistung nicht ohne Weiteres realisiert werden kann oder die Verpflichtung zu ihrer Inanspruchnahme streitig ist.[/b]
4. Zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit fiktiven Einkommens.
Quelle: Quelle: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE180001040%3Ajuris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2310/
Willi S
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 08.06.2017 - L 6 AS 78/17 B ER
[b]Leitsatz ( Juris )
1. Ist der vom Sozialgericht abgelehnte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich unbestimmt auf höhere Leistungen gerichtet, ist der für die Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands maßgebliche Zeitraum grundsätzlich auf sechs Monate zu begrenzen.
2. An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz Verlängerung des Regelbewilligungszeitraums auf ein Jahr (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II) fest.
3. Ein Anordnungsgrund kann in der Regel nicht mit Hinweis auf die mögliche Inanspruchnahme einer vorrangigen Leistung verneint werden, wenn die vorrangige Leistung nicht ohne Weiteres realisiert werden kann oder die Verpflichtung zu ihrer Inanspruchnahme streitig ist.[/b]
4. Zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit fiktiven Einkommens.
Quelle: Quelle: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE180001040%3Ajuris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2310/
Willi S
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