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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Anrechnung von fiktivem Einkommen ist nicht zulässig, denn das Guthaben aus der Steuererstattung stand dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt im Verteilungszeitraum als bereites Mittel zur Verfügung.

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Die Anrechnung von fiktivem Einkommen ist nicht zulässig, denn das Guthaben aus der Steuererstattung stand dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt im Verteilungszeitraum als bereites Mittel zur Verfügung.  Empty Die Anrechnung von fiktivem Einkommen ist nicht zulässig, denn das Guthaben aus der Steuererstattung stand dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt im Verteilungszeitraum als bereites Mittel zur Verfügung.

Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Feb 2016 - 8:52

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.03.2015 - L 3 AS 360/14 - Die Revision wird zugelassen.




Leitsatz ( Redakteur )

Eine als Einkommen zu berücksichtigende Steuererstattung ist dann - kein bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes, wenn das Finanzamt die Auszahlung auf Wunsch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf ein ihm nicht zugängliches Konto eines Dritten vorgenommen hat.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183082&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1977/


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