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ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme(Untermiete) als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme(Untermiete) als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen
Keine Minderung der
Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung, denn nicht gezahlte
Untermiete eines Dritten an den Hartz IV-Empfänger stellt kein zu
berücksichtigendes Einkommen dar, so die jetzt veröffentlichte
Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R
Die tatsächliche Nutzung
der Wohnung durch zwei Personen führt vorliegend nicht zu einer
Änderung der wesentlichen Verhältnisse, die bei Bewilligung der Kosten
der Unterkunft und Heizung auf Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II
vorgelegen haben. Denn die tatsächlich gegenüber dem Vermieter
angefallenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung waren nicht
zwischen dem Hartz IV-Empfänger(Kläger) und dem Untermieter nach
Kopfteilen aufzuteilen, weil eine wirksame vertragliche Abrede vorlag.
Allein durch die
rechtliche Verpflichtung eines Untermieters zur Zahlung des Mietzinses
an den Hauptmieter verändern sich die für die Bewilligung von Leistungen
für Unterkunft und Heizung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse
nicht, weil allein durch den Vertragsschluss die dem Vermieter
geschuldeten und damit grundsätzlich (im Rahmen ihrer Angemessenheit) zu
berücksichtigenden Unterkunftskosten nicht berührt werden.
Der Untermietvertrag
setzt die rechtliche Verpflichtung des Hauptmieters zur Zahlung des
vollen Mietzinses gegenüber seinem Vermieter nicht außer Kraft. Daran
ändert insbesondere die vorliegend eingeholte Erlaubnis zur
Untervermietung (vgl § 540 Bürgerliches Gesetzbuch) nichts, denn sie
bezieht sich nur darauf, dass weitere Personen außer denen im
Mietvertrag genannten die Wohnung nutzen dürfen. Sie schafft dagegen
keinen Anspruch des Vermieters gegenüber dem Untermieter auf Zahlung von
(Teilen der) Miete.
Diesem Ergebnis
entspricht die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
wonach die Minderung eines Bedarfs anders als durch tatsächlich
zufließendes Einkommen (und Vermögen) ausscheidet (BSG Urteil vom
18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20 zu
Unterstützungsleistungen von Verwandten; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS
22/07 R - BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 11 zur Verköstigung während
eines Krankenhausaufenthalts; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R -
zur kostenlosen Verpflegung durch Familienangehörige).
Nur eine
tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet,
den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer
fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II
dagegen ausgeschlossen.
Dem Hartz IV-Empfänger ist keine Untermiete zugeflossen.
Es kann deshalb offen
bleiben, ob im Falle des Zuflusses von Einkommen aus einem
Untermietverhältnis die Untermiete in Abweichung von § 19 Abs 3 SGB II
dem Bedarf für Unterkunft zugeordnet werden kann (so Berlit in LPK-SGB
II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 22; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, §
22 RdNr 18; ggf als Guthaben, dass dem Bedarf für Unterkunft und Heizung
zuzuordnen ist, vgl dazu zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der bis zum
31.12.2010 geltenden Fassung, BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R
- SozR 4-4200 § 22 Nr 60) oder ob mangels Ausnahmeregelungen hier und
in § 11 Abs 2 SGB II (nunmehr § 11a SGB II) sowie der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung die Einnahmen aus Untervermietung als Einkommen
zählen, das beim Regelbedarf zu berücksichtigen ist (dazu Krauß in
Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/12, K § 22 RdNr 54).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/die-berucksichtigung-einer-fiktiven.html
Willi S
Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung, denn nicht gezahlte
Untermiete eines Dritten an den Hartz IV-Empfänger stellt kein zu
berücksichtigendes Einkommen dar, so die jetzt veröffentlichte
Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R
Die tatsächliche Nutzung
der Wohnung durch zwei Personen führt vorliegend nicht zu einer
Änderung der wesentlichen Verhältnisse, die bei Bewilligung der Kosten
der Unterkunft und Heizung auf Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II
vorgelegen haben. Denn die tatsächlich gegenüber dem Vermieter
angefallenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung waren nicht
zwischen dem Hartz IV-Empfänger(Kläger) und dem Untermieter nach
Kopfteilen aufzuteilen, weil eine wirksame vertragliche Abrede vorlag.
Allein durch die
rechtliche Verpflichtung eines Untermieters zur Zahlung des Mietzinses
an den Hauptmieter verändern sich die für die Bewilligung von Leistungen
für Unterkunft und Heizung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse
nicht, weil allein durch den Vertragsschluss die dem Vermieter
geschuldeten und damit grundsätzlich (im Rahmen ihrer Angemessenheit) zu
berücksichtigenden Unterkunftskosten nicht berührt werden.
Der Untermietvertrag
setzt die rechtliche Verpflichtung des Hauptmieters zur Zahlung des
vollen Mietzinses gegenüber seinem Vermieter nicht außer Kraft. Daran
ändert insbesondere die vorliegend eingeholte Erlaubnis zur
Untervermietung (vgl § 540 Bürgerliches Gesetzbuch) nichts, denn sie
bezieht sich nur darauf, dass weitere Personen außer denen im
Mietvertrag genannten die Wohnung nutzen dürfen. Sie schafft dagegen
keinen Anspruch des Vermieters gegenüber dem Untermieter auf Zahlung von
(Teilen der) Miete.
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wonach die Minderung eines Bedarfs anders als durch tatsächlich
zufließendes Einkommen (und Vermögen) ausscheidet (BSG Urteil vom
18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20 zu
Unterstützungsleistungen von Verwandten; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS
22/07 R - BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 11 zur Verköstigung während
eines Krankenhausaufenthalts; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R -
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Nur eine
tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet,
den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer
fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II
dagegen ausgeschlossen.
Dem Hartz IV-Empfänger ist keine Untermiete zugeflossen.
Es kann deshalb offen
bleiben, ob im Falle des Zuflusses von Einkommen aus einem
Untermietverhältnis die Untermiete in Abweichung von § 19 Abs 3 SGB II
dem Bedarf für Unterkunft zugeordnet werden kann (so Berlit in LPK-SGB
II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 22; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, §
22 RdNr 18; ggf als Guthaben, dass dem Bedarf für Unterkunft und Heizung
zuzuordnen ist, vgl dazu zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der bis zum
31.12.2010 geltenden Fassung, BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R
- SozR 4-4200 § 22 Nr 60) oder ob mangels Ausnahmeregelungen hier und
in § 11 Abs 2 SGB II (nunmehr § 11a SGB II) sowie der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung die Einnahmen aus Untervermietung als Einkommen
zählen, das beim Regelbedarf zu berücksichtigen ist (dazu Krauß in
Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/12, K § 22 RdNr 54).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/die-berucksichtigung-einer-fiktiven.html
Willi S
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