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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH
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BGH bejaht unmittelbaren Rückforderungsanspruch eines JC’s gegen Vermieter wegen Mietzahlung
Inhaltlich ging es in dem Urteil darum, ob das JC, welches Mietzahlungen gemäß § 22 Abs. 7 SGB II direkt an einen Vermieter überwiesen hat, im Falle einer Fehlzahlung einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen kann.
Das hat der BGH bejaht und auch klargestellt, dass irrtümlich gezahltes Geld vermieterseitig nicht mit Forderungen gegen den Mieter verrechnet werden könne (BGH v. 31.01.2018 - Az.: VIII ZR 39/17).
Dazu: https://tinyurl.com/ycddostx
Das BGH Urteil ist für die Sozialberatungspraxis relevant, da JC bei einem Wohnungswechsel des Öfteren noch an den „alten“ Vermieter zahlt und dann dem Leistungsberechtigten aufträgt, dieses Geld zurückzuholen. Im Gegenzug, wird dann die neue Miete nicht bezahlt bis das nicht geklärt ist (dies kommt z.B. in Wuppertal regelmäßig vor).
Zunächst gibt es für einen solchen „Geldzurückforder“Auftrag des JC an den Leistungsberechtigten keine Rechtsgrundlage, da dies nicht zu den Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I gehört, auch nicht zu der Pflicht vorrangigen Leistungen nach § 12a SGB II zu beantragen. Das perfide bei dieser Verwaltungspraxis ist, dass die neue Miete dann auch nicht bis zur abschließenden Klärung gezahlt wird und dort dann massive Probleme und Mahnkosten mit dem neuen Vermieter aufkommen.
Durch das Urteil ist klargestellt, dass das JC einen eigenständigen Herausgabeanspruch gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende hat. Dass in der Folge der Leistungsberechtigte damit nicht belastet werden darf, auch deswegen nicht, weil er gar nicht mehr Anspruchsinhaber ist. Indirekt wurde damit auch klargestellt, dass die behördliche Falschzahlung das JC nicht von der Pflicht entbindet die KdU monatlich im Voraus zu erbringen (§ 42 Abs. 1 SGB II).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2309/
Willi S
Das hat der BGH bejaht und auch klargestellt, dass irrtümlich gezahltes Geld vermieterseitig nicht mit Forderungen gegen den Mieter verrechnet werden könne (BGH v. 31.01.2018 - Az.: VIII ZR 39/17).
Dazu: https://tinyurl.com/ycddostx
Das BGH Urteil ist für die Sozialberatungspraxis relevant, da JC bei einem Wohnungswechsel des Öfteren noch an den „alten“ Vermieter zahlt und dann dem Leistungsberechtigten aufträgt, dieses Geld zurückzuholen. Im Gegenzug, wird dann die neue Miete nicht bezahlt bis das nicht geklärt ist (dies kommt z.B. in Wuppertal regelmäßig vor).
Zunächst gibt es für einen solchen „Geldzurückforder“Auftrag des JC an den Leistungsberechtigten keine Rechtsgrundlage, da dies nicht zu den Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I gehört, auch nicht zu der Pflicht vorrangigen Leistungen nach § 12a SGB II zu beantragen. Das perfide bei dieser Verwaltungspraxis ist, dass die neue Miete dann auch nicht bis zur abschließenden Klärung gezahlt wird und dort dann massive Probleme und Mahnkosten mit dem neuen Vermieter aufkommen.
Durch das Urteil ist klargestellt, dass das JC einen eigenständigen Herausgabeanspruch gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende hat. Dass in der Folge der Leistungsberechtigte damit nicht belastet werden darf, auch deswegen nicht, weil er gar nicht mehr Anspruchsinhaber ist. Indirekt wurde damit auch klargestellt, dass die behördliche Falschzahlung das JC nicht von der Pflicht entbindet die KdU monatlich im Voraus zu erbringen (§ 42 Abs. 1 SGB II).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2309/
Willi S
BGH bejaht unmittelbaren Rückforderungsanspruch eines JC’s gegen Vermieter wegen Mietzahlung :: Kommentare
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