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BGH: Jobcenter kann einen unmittelbaren Rückforderungsanspruch gegen Vermieter wegen einer Mietzahlung nach Vertragsende haben - Zu: BGH, Urt. v. 31.01.2018 - VIII ZR 39/17
Ein Jobcenter, das im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen auf Antrag des Leistungsberechtigten unmittelbar an den Vermieter überweist, hat im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen direkten Rückforderungsanspruch aus Nichtleistungskondiktion gegenüber dem Vermieter, wenn dieser bei Erhalt des Geldes wusste, dass ihm die Miete wegen der Beendigung des Vertrags nicht mehr zusteht.
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub, Rechtsanwältin Nicola Bernhard, Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner, München
Weiter: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDMietR201804
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2327/
Willi S
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub, Rechtsanwältin Nicola Bernhard, Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner, München
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BGH: Jobcenter kann einen unmittelbaren Rückforderungsanspruch gegen Vermieter wegen einer Mietzahlung nach Vertragsende haben - Zu: BGH, Urt. v. 31.01.2018 - VIII ZR 39/17 :: Kommentare
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