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Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII)
Das LSG Berlin-Brandenburg Az.L 36 AS 1162/12 NK hat am 21.08.2012
einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die
Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen
Gesamtangemessenheitsgrenzen (Leistungssätze für Unterkunft und Heizung)
richtete.
Die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch" vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird
vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz
IV-Empfänger erlassen. Der allein stehende Antragssteller gehört nicht
zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er
anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe).
Da die WAV auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehört
der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die
Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1otv/page/homerl.psml;jsessionid=2F8EBCFEB0C4296DCAA458C1A0352F17.jpe4?nid=jnachr-JUNA120802488&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Pressemitteilung vom 21.08.2012
[b]Berliner Wohnaufwendungsverordnung: Normenkontrollantrag unzulässig[/b]
http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/sixcms/list.php?page=allgemein_lsg_pressemit&sv%5Brelation_lsg.gsid%5D=lbm1.c.287655.de
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/keine-anwendung-der-berliner.html
Willi S
einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die
Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen
Gesamtangemessenheitsgrenzen (Leistungssätze für Unterkunft und Heizung)
richtete.
Die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch" vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird
vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz
IV-Empfänger erlassen. Der allein stehende Antragssteller gehört nicht
zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er
anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe).
Da die WAV auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehört
der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die
Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1otv/page/homerl.psml;jsessionid=2F8EBCFEB0C4296DCAA458C1A0352F17.jpe4?nid=jnachr-JUNA120802488&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Pressemitteilung vom 21.08.2012
[b]Berliner Wohnaufwendungsverordnung: Normenkontrollantrag unzulässig[/b]
http://www.lsg.berlin.brandenburg.de/sixcms/list.php?page=allgemein_lsg_pressemit&sv%5Brelation_lsg.gsid%5D=lbm1.c.287655.de
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/keine-anwendung-der-berliner.html
Willi S
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