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ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Zugunstenverfahren - keine Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit bei Wegfall der Bedürftigkeit - keine analoge Anwendung des § 116a SGB XII bei Überprüfungsanträgen vor dem 1.4.2011
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Zugunstenverfahren - keine Nachzahlung von Leistungen für die Vergangenheit bei Wegfall der Bedürftigkeit - keine analoge Anwendung des § 116a SGB XII bei Überprüfungsanträgen vor dem 1.4.2011
BSG, Urteil vom 26.06.2013 - B 7 AY 3/12 R
Der rückwirkenden Leistungserbringung könnte der Wegfall der Bedürftigkeit entgegen stehen- hieran ändert sich auch nichts durch das Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - (siehe dazu das Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 4/11 R).
§ 116a SGB XII war nicht entsprechend anwendbar, weil der Antrag auf Korrektur der bestandskräftigen Bescheide (§ 44 SGB X) vor dem 1.4.2011 gestellt worden ist und nach § 136 SGB XII idF des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 116a SGB XII dann nicht gilt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/...0&pos=6&anz=98
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
Der rückwirkenden Leistungserbringung könnte der Wegfall der Bedürftigkeit entgegen stehen- hieran ändert sich auch nichts durch das Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - (siehe dazu das Senatsurteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 4/11 R).
§ 116a SGB XII war nicht entsprechend anwendbar, weil der Antrag auf Korrektur der bestandskräftigen Bescheide (§ 44 SGB X) vor dem 1.4.2011 gestellt worden ist und nach § 136 SGB XII idF des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 116a SGB XII dann nicht gilt.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/...0&pos=6&anz=98
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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