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BVerwG: Urteil zur Höhe des BAföG-Satzes bei in der Wohnung des Studierenden aufgenommen Eltern
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zum BAföG entschieden, dass Auszubildende nicht im Sinne des Gesetzes „bei den Eltern wohnen“ und ihnen deshalb der höhere Unterkunftsbedarf zusteht, wenn sie einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt und in der Folge BAföG- Ansprüche in der Höhe haben, als würden Sie alleine leben.
In der Beratungspraxis ist allerdings zu bedenken, dass Studierende nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, wenn sie Ausbildungsförderung nach§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (bei den Eltern wohnend) erhalten (oder nur wegen Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten) oder beantragt haben.
Sofern die kopfanteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung somit über den 250,00 € BAföG-Bedarfssatz für nicht bei den Eltern lebenden Studierenden nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG liegen, ist ein Antrag beim
Jobcenter idR günstiger als der aufwändige Versuch, das BAföG-Amt davon zu überzeugen, dass eine Ausnahme im Sinne der weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, zumal die Leistungen nach dem SGB II ein Zuschuss sind, während das Studierenden-BAföG idR zu 50 % als Darlehen gewährt wird.
Hier die PM des BVerwG dazu: http://www.bverwg.de/pm/2017/76 und hier das Urteil: https://tinyurl.com/ydze7l6o
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2299/
In der Beratungspraxis ist allerdings zu bedenken, dass Studierende nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II dann nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, wenn sie Ausbildungsförderung nach§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (bei den Eltern wohnend) erhalten (oder nur wegen Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten) oder beantragt haben.
Sofern die kopfanteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung somit über den 250,00 € BAföG-Bedarfssatz für nicht bei den Eltern lebenden Studierenden nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG liegen, ist ein Antrag beim
Jobcenter idR günstiger als der aufwändige Versuch, das BAföG-Amt davon zu überzeugen, dass eine Ausnahme im Sinne der weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, zumal die Leistungen nach dem SGB II ein Zuschuss sind, während das Studierenden-BAföG idR zu 50 % als Darlehen gewährt wird.
Hier die PM des BVerwG dazu: http://www.bverwg.de/pm/2017/76 und hier das Urteil: https://tinyurl.com/ydze7l6o
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