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Zur Rücknahme einer Bewilligung nach § 45 SGB X wegen verschwiegenem Einkommen aus einer Erbschaft
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - L 4 AS 335/11 - rechtskräftig
Aufhebung und Rückforderung von ALG II rechtens wegen Zufluss einer Erbschaft während Leistungsbezug.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Rechtsirrtum in Bezug auf die grundsicherungsrechtliche Bewertung der Erbschaft lässt den Verschuldensvorwurf, leistungserhebliche Tatsachen nicht angegeben zu haben, nicht entfallen.
2. Unabhängig davon, ob die Klägerin davon ausging, dass es sich bei der Erbschaft um Einkommen oder Vermögen handelt, hätte sie im Rahmen ihres Weitergewährungsantrags den Anfall der Erbschaft nicht verschweigen dürfen. Es liegt für jeden vernünftig denkenden SGB II-Leistungsbezieher auf der Hand, dass der Zufluss eines erheblichen Geldbetrags sich auf bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen auswirken kann. Das Unterlassen der Angabe war daher zumindest grob fahrlässig.
3. Der zugeflossene Betrag ist – bereinigt um die hieraus zu bestreitenden Nachlassverbindlichkeiten – als einmalige Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181453&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
Aufhebung und Rückforderung von ALG II rechtens wegen Zufluss einer Erbschaft während Leistungsbezug.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Rechtsirrtum in Bezug auf die grundsicherungsrechtliche Bewertung der Erbschaft lässt den Verschuldensvorwurf, leistungserhebliche Tatsachen nicht angegeben zu haben, nicht entfallen.
2. Unabhängig davon, ob die Klägerin davon ausging, dass es sich bei der Erbschaft um Einkommen oder Vermögen handelt, hätte sie im Rahmen ihres Weitergewährungsantrags den Anfall der Erbschaft nicht verschweigen dürfen. Es liegt für jeden vernünftig denkenden SGB II-Leistungsbezieher auf der Hand, dass der Zufluss eines erheblichen Geldbetrags sich auf bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen auswirken kann. Das Unterlassen der Angabe war daher zumindest grob fahrlässig.
3. Der zugeflossene Betrag ist – bereinigt um die hieraus zu bestreitenden Nachlassverbindlichkeiten – als einmalige Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181453&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
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