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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Inklusion gibt es nicht zum Nulltarif Beim Antragsteller wurde atypischer Autismus diagnostiziert.

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Inklusion gibt es nicht zum Nulltarif Beim Antragsteller wurde atypischer Autismus diagnostiziert. Empty Inklusion gibt es nicht zum Nulltarif Beim Antragsteller wurde atypischer Autismus diagnostiziert.

Beitrag von Willi Schartema Di 7 Aug 2012 - 12:59

Der
Antragsteller besucht eine inklusive Schule, die die Kinder bedarfsgerecht
beschulen soll. Beim Antragsteller wurde atypischer Autismus diagnostiziert.

Im September 2010 beantragte der Antragsteller einen Integrationshelfer, der
ihm während des Unterrichts zur Seite stehe und ihm beispielsweise beim
Bereitlegen von Arbeitsmaterialien behilflich sei.

Der Antrag wurde zu nächst abgelehnt. Das LSG Hessen verpflichtete die
Antragsgegnerin einen Integrationshelfer für die Beschulung des Antragstellers
gegen Sicherheitsleistung von 12.000,00 € zur Verfügung zu stellen.





1. Instanz Sozialgericht Darmstadt S 28 SO 66/11 ER 26.10.2011

2. Instanz Hessisches Landessozialgericht L 4 SO 297/11 B ER 26.04.2012 rechtskräftig


3. Instanz

Sachgebiet Sozialhilfe Entscheidung Auf die Beschwerde des
Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Oktober
2011 geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zur Entscheidung im Klageverfahren vor
dem Sozialgericht Darmstadt, Az.: S 28 SO 195/11, längstens jedoch bis zum Ende
des Schuljahres 2012/2013, vorläufig die Kosten eines/einer
Integrationshelfers/-helferin für die Beschulung des Antragstellers in der
XY-Schule in A-Stadt im Umfang von 18 Stunden wöchentlich in gesetzlicher Höhe
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 EUR zu übernehmen. Die Sicherheit
kann auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete und
unbedingte Bankbürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen
deutschen Bank oder durch Hinterlegung beim Amtsgericht geleistet werden.

Im Übrigen werden der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger ¾ seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten
beider Instanzen zu erstatten.

[b]Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine Integrationshilfe
während des Schulbesuchs.

Der Antragsteller ist im Jahr 2003 geboren. Das Autismus-Therapieinstitut in
AI. hat bei ihm einen atypischen Autismus diagnostiziert. Der Antragsteller
besucht die 2. Klasse der XY Grundschule in A-Stadt; der Besuch der Schule ist
durch Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis AM. und die Stadt
AL. vom 2. September 2010 gemäß § 86 Hessisches Schulgesetz (HSchG) gestattet.
Die Schule verfolgt das Konzept der inklusiven Beschulung und hat sich dem
Modellprojekt "Begabungsgerechte Schule" angeschlossen. In diesem
Schulversuch gibt es nach Angaben der Schulleiterin (Stellungnahme vom 14. März
2012) eine systemische Ressourcenzuweisung für Kinder mit Förderbedarf Lernen.
Es erfolgt nach Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 31. Januar 2009
über die Genehmigung des Schulversuchs (Az: II.3 - 170.000.084 - 51) keine
Feststellung eines möglichen sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne der
Schule für Lernhilfe. Die Klasse des Antragstellers erhält sieben Wochenstunden
mit einer zusätzlichen Förderlehrerin, die zur Förderung aller Kinder verwendet
werden, die alle auf der Grundlage eines individuellen Förderplans
differenziert unterrichtet werden. Ziel des Schulversuchs ist es, bestmögliche
Lernfortschritte für Schülerinnen und Schüler aller Begabungsebenen zu
gewährleisten.

Im September 2010 hat der Antragsteller einen Integrationshelfer für den Besuch
der Grundschule beantragt und die Auffassung vertreten, er benötige für den
Schulbesuch eine Integrationskraft, die ihm während des Unterrichts zur Seite
stehe und ihm beispielsweise beim Bereitlegen der Arbeitsmaterialien behilflich
ist. Aufgrund seiner Behinderung sei er während des Unterrichts oftmals nicht
selbständig in der Lage, die Arbeitsmaterialien entsprechend der Aufforderung
seiner Lehrerin aus der Tasche zu holen. In Folge dessen könne er an den
Übungen oftmals nicht richtig teilnehmen.

Der Antragsgegner hat den Antrag nach Einholung einer amtsärztlichen
Stellungnahme vom 8. September 2010 mit Bescheid vom 12. November 2010
abgelehnt. Aus der amtsärztlichen Stellungnahme geht hervor, dass sich beim
Antragsteller aufgrund der vorliegenden medizinischen und pädagogischen
Unterlagen recht deutlich eine schwerwiegende Behinderung abzeichne, er somit
grundsätzlich dem berechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe
zuzurechnen sei. Der amtsärztliche Dienst komme zu dem Ergebnis, dass ein
Bedarf an Beschulung an einer Schule für praktisch bildbare Kinder bestehe. Die
Schule und die JV. Kinder- und Jugendpsychiatrische Ambulanz Q Stadt
befürworteten die Gewährung einer Integrationshilfe. Es sei eine
Kostenübernahme aus den Mitteln der Eingliederungshilfe nicht möglich, die
erforderlichen Hilfestellungen bezögen sich ausnahmslos auf Aufgaben, die den
Kernbereich pädagogischer Arbeit beträfen, d. h. das gewünschte Personal solle
das Umsetzen des gebotenen Unterrichtsstoffs gewährleisten bzw. selbst die von
den Pädagogen vorgegebenen Regeln vermitteln. Über den Einsatz zusätzlichen
pädagogischen Personals oder pädagogischen Hilfspersonals habe ausschließlich
der Schulträger zu entscheiden. Die erforderlichen Hilfestellungen seien in
vollem Umfang von dem seitens des Schulträgers eingesetzten Personal
abzudecken. Ein zusätzlicher Eingliederungsbedarf aus Mitteln der Sozialhilfe
sei nicht gegeben.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Antragstellers blieb erfolglos, gegen
den Widerspruchsbescheid vom 14. November 2011 hat der Antragsteller Klage beim
Sozialgericht Darmstadt (Az.: S 28 SO 195/11) erhoben.

Mit dem am 23. März 2001 beim Verwaltungsgericht Y. erhobenen und von diesem
mit Beschluss vom 29. März 2001 an das im Rechtsweg zuständige Sozialgericht
Darmstadt verwiesenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der
Antragsteller die Bewilligung der Kosten eines/einer
Integrationshelfers/Integrationshelferin für seine Beschulung in der XY-Schule
bis zur Entscheidung in der Hauptsache begehrt. Das Sozialgericht hat Beweis
erhoben durch die Vernehmung von Lehrerinnen des Antragstellers im
Erörterungstermin am 31. Mai 2011. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der
Aussagen wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2001 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt
und ausgeführt, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Es bestehe bereits
kein Anordnungsanspruch. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1
SGB XII seien Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne von Hilfen zur
Erlangung einer angemessenen Schulbildung vorgesehen. Die Hilfe müsse
erforderlich und geeignet sein, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im
Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern (Hinweis
auf Grube/Wahrendorf, Kommentierung zum SGB XII, § 54 Rdnr. 30 f.). Ziel der
Eingliederungshilfe sei, dem behinderten Kind den Schulbesuch zu ermöglichen.
Das bedeute, dass ihm Hilfestellungen gegeben werden, um am Schulunterricht
teilnehmen zu können. Die Eingliederungshilfe verfolge jedoch nicht das Ziel,
den Lernstoff zu ergänzen oder zu vertiefen. Es handele sich daher bei der
Eingliederungshilfe um Hilfen, die den externen Bereich der Schule beträfen und
nicht den internen Bereich, d. h. den Schulunterricht selbst. Vorliegend werde
vorgetragen, dass der Antragsteller Anweisungen der Lehrerin, z. B. bestimmte
Arbeitsmaterialien bereit zu legen und mit diesen zu arbeiten, nicht befolge.
Dabei sei er nicht aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen daran gehindert,
die Arbeitsmaterialien herauszuholen, sondern seine fehlende Mitarbeit beruhe
nach den Aussagen seiner Lehrerinnen darauf, dass er eine besondere Ansprache
und intensive Zuwendung benötige, die innerhalb des Klassenverbands aus
Zeitgründen und mit Rücksicht auf das Lernbedürfnis der anderen Kinder nicht zu
leisten sei. Die inhaltlichen Belange des Schulunterrichts seien jedoch nicht
von der Eingliederungshilfe umfasst. Es sei Aufgabe der jeweiligen Schule, den
Schulunterricht inhaltlich so zu gestalten, dass die Schüler den Lernstoff
inhaltlich aufnehmen könnten. Gerade von dem von der Schule des Antragstellers
verfolgten Konzept der inklusiven Beschulung sei eine intensive Förderung von
Schülern mit besonderem Förderungsbedarf zu erwarten. Das Konzept der
inklusiven Beschulung bedeute, dass nicht behinderte und behinderte Kinder in
einer Klasse beschult würden. Grundgedanke dieses Schulkonzepts sei, dass
Kindern mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen der Zugang zu einem
einbeziehenden, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht ermöglicht werden
solle. Innerhalb des allgemeinen Bildungssystems sollten angemessene
Vorkehrungen getroffen und die notwendige Unterstützung geleistet werden, um
eine erforderliche Bildung zu erleichtern. Gelinge die Förderung eines Schülers
innerhalb der inklusiven Beschulung nicht, sei ggf. der Besuch einer besonderen
Förderschule im Sinne einer Sonderschule in Erwägung zu ziehen.

Gegen den ihm am 31. Oktober 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller
am 15. November 2011 Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Der Antragsteller trägt vor, das Sozialgericht verkenne, dass der Hilfebedarf
behinderungsbedingt sei und nicht pädagogische und/oder inhaltliche Belange des
Schulunterrichts betreffe. Der Bedarf beruhe auf der bestehenden
Autismuserkrankung, d. h. auf einer nicht körperlichen, sondern geistigen
Behinderung. Die Zeugin WW. habe dargelegt, dass und warum es sich allein und
ausschließlich um die Herstellung der Voraussetzungen gehe, die die Vermittlung
inhaltlicher Unterrichtsbelange erst möglich machten. Die in der XY-Schule
praktizierte inklusive Beschulung entspreche den Vorgaben von Art. 24 UN-BRK
und § 51 Abs. 1 HSchG, demzufolge sie als Regelform in der allgemeinen Schule
stattzufinden habe. Sie bedürfe jedoch der Unterstützung durch die beantragte
Integrationshilfe.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 2011 aufzuheben und
den Antragsgegner zu verpflichten, bis zu Entscheidung über die in der
Hauptsache erhobene Klage (Sozialgericht Darmstadt, Az.: S 28 SO 195/11) die
Kosten eines/einer Integrationshelfers/-helferin für seine Beschulung in der
XY-Schule in A-Stadt zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Der
Antragsteller habe bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, er
habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Schulbesuch als solches gefährdet sei,
die bisherige Beschulung habe ohne Integrationshelfer stattgefunden, ohne dass
der Antragsteller eine hieraus folgende nachhaltige Gefährdung des Schulziels
dargelegt habe. Die gewünschten Hilfestellungen würden ganz überwiegend den
Kernbereich der pädagogischen Arbeit betreffen. Die Schule habe im Rahmen ihres
Projekts "Begabungsgerechte Schule" auch schwächere Schüler zu
fördern. Kleinere Handreichungen und Hilfestellungen könnten zudem durch
Mitschüler erfolgen.

Der Senat hat Stellungnahmen der XY-Schule, Grundschule des Kreises AM. vom 14.
März 2012 und vom 20. März 2012 sowie des Staatlichen Schulamtes für den
Landkreis AM. und die Stadt AL. vom 16. März 2012 beigezogen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet. Der
Antragsgegner ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu
Entscheidung im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt, Az.: S 28 SO
195/11, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013, vorläufig die
Kosten eines/einer Integrationshelfers/-helferin für die Beschulung des
Antragstellers in der XY-Schule in A Stadt im Umfang von 18 Stunden wöchentlich
in gesetzlicher Höhe gegen Sicherheitsleistung zu übernehmen. Im Übrigen ist
die Beschwerde unbegründet und der Antrag abzulehnen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf
Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen,
wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands
die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz
2). Nach § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch
und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII
erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer
Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer
solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe,
wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art
oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der
Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dem leistungsberechtigten
Personenkreis gehört der Antragsteller im Hinblick auf die bei ihm bestehende
Autismuserkrankung an, was zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig
ist.

Der Senat sieht darüber hinaus auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Bewilligung von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne eines
Integrationshelfers/einer Integrationshelferin als dem Grunde nach glaubhaft
an.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach
den §§ 26, 33, 41 und 55
SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im
Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen
einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung
der Schulbildung im Rahmen der allgemein Schulpflicht bleiben unberührt.
Ergänzend bestimmt § 12 Nr. 1 der nach § 60 SGB XII erlassenen
Eingliederungshilfe-Verordnung, dass hiervon auch Maßnahmen der Schulbildung
zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst
sind, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten
Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare
Bildung zu ermöglichen.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist für den Senat glaubhaft, dass es
sich bei dem Besuch der XY-Schule um eine angemessene Beschulung des
Antragstellers handelt. Zwar fehlt es an einer Entscheidung der Schulbehörde
über den angemessenen Schulbesuch im Sinne einer Zuweisung nach § 54 Abs. 4 und
5 HSchG, die hinsichtlich der Angemessenheit der Schulbildung
sozialhilferechtlich Tatbestandswirkung entfalten würde (vgl. hierzu Urteil des
6. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. August 2010, L 6 SO 5/10
unter Hinweise auf BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, 5 C 20/04, s. auch
Wehrhahn in Juris-PK SGB XII, § 54 Rdnr. 48 m. w. N.). Der Bescheid des
zuständigen Staatlichen Schulamtes vom 2. September 2010 beinhaltet lediglich
eine Gestattung im Sinne von § 66 HSchG über die örtliche Zuständigkeit der
Schule, jedoch keine Entscheidung darüber, in welchem Umfang die Beschulung
nach den Bestimmungen des Schulrechts den geistigen und körperlichen
Fähigkeiten des Antragstellers entspricht. Eine solche Entscheidung über die
Feststellung eines möglichen sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne der
Schule für Lernhilfe (Förderschule) ist nach dem Erlass des Hessischen
Kultusministeriums vom 31. Januar 2009 zur Genehmigung des an der XY Schule
stattfindenden Schulversuchs "Begabungsgerechte Schule" – worauf
sowohl das Staatliche Schulamt in seiner Stellungnahme vom 16. März 2012 als
auch die Schule selbst hinweisen – nicht vorgesehen, was dem Konzept der
inklusiven Beschulung in der allgemeinen Schule nach § 51 HSchG in der zum 1.
August 2011 in Kraft getretenen Fassung entspricht, nach dem inklusive
Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische
Förderung und ohne diesen Förderanspruch als Regelform in der allgemeinen
Schule stattfindet. Nachdem grundsätzlich den Anspruch auf sonderpädagogische
Förderung sowohl die allgemeinen Schulen als auch die Förderschulen erfüllen (§
49 Abs. 2 HSchG, vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 2009, 7 K 597/09.F)
verbleibt hiernach vorliegend im Ergebnis die Entscheidung, ob der
Antragsteller in der allgemeinen Schule inklusiv beschult wird oder die
unmittelbare Aufnahme in die Förderschule beantragt wird (§ 54 Abs. 1 Satz 2
HSchG), bei den Eltern des Antragstellers im Rahmen ihres schulrechtlich
gegebenen Wahlrechts.

Dieses schulrechtliche Wahl- bzw. Bestimmungsrecht ist nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2007, 5 C 35/06,
BVerwGE 130, 1, zur
integrativen Beschulung) von dem Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe zu
respektieren. Das BVerwG (a.a.O.) hat hierzu – noch nach der insoweit jedoch
vergleichbaren Rechtslage des BSHG - ausgeführt, dass sowohl der Besuch der
Förderschule als auch eine integrative Beschulung gleichermaßen geeignet seien,
die Schulpflicht zu erfüllen, bedeute aus sozialhilferechtlicher Perspektive
nicht, dass wegen der schulrechtlichen Möglichkeiten des Besuchs einer Förderschule
eine integrative Beschulung zum Erreichen einer angemessenen Schulbildung schon
nicht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG, § 12 Nr. 1 EinglHVO
"erforderlich" sei, das Kind nach dem Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1
BSHG) zumutbar auf den Besuch der Förderschule verwiesen werden dürfe oder es
sich bei der für das Kind getroffenen Entscheidung der Eltern für eine
integrative Beschulung und damit für eine Förderung durch den dort erreichbaren
"integrativen Mehrwert" lediglich um einen auf die Gestaltung der
Hilfe bezogenen Wunsch handele, dem der Mehrkostenvorbehalt (§ 3 Abs. 2 Satz 3
BSHG) entgegengehalten werden könne. Das schulrechtlich eröffnete Wahl- und
Bestimmungsrecht für eine integrative Beschulung wirke auf das Sozialhilferecht
ein und sei vom Träger der Sozialhilfe hinzunehmen. Für die Anwendung und
Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG, § 12 EinglHVO und die hierbei de
lege lata anzuerkennenden Einwirkungen des schulrechtlich bestehenden Wahl- und
Bestimmungsrechtes seien dabei die Grundrechte der Kinder und der Eltern aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 6
Abs. 2 GG und der besondere verfassungsrechtliche Schutz von Menschen mit
Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ungeachtet dessen zu berücksichtigen,
dass aus ihnen kein umfassender, verfassungsrechtlich verbürgter, unmittelbarer
Leistungsanspruch auf die Ermöglichung einer integrativen Beschulung unabhängig
davon folge, ob der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit
vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden könne. Nichts anderes
kann zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der einschlägigen
schulrechtlichen Normen nach den inhaltsgleichen Vorschriften des SGB XII für
die inklusive Beschulung des Antragstellers gelten, welcher daher entgegen der
Auffassung des Antragsgegners nicht nach dem Grundsatz des Nachrangs der
Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB
XII) auf die Möglichkeit des Besuchs der Förderschule verwiesen werden darf.

Weiterhin sieht der Senat auch die Erforderlichkeit von Leistungen der
Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers/einer
Integrationshelferin für die Beschulung des Antragsteller im Umfang von 18
Zeitstunden wöchentlich im Hinblick auf den von ihm mit Schriftsatz vom 22.
März 2011 vorgelegten derzeitigen Stundenplan als glaubhaft an, die geltend
gemachten 19,25 Stunden wöchentlich waren diesem demgegenüber nicht zu
entnehmen. Denn der Antragsteller benötigt - soweit nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand feststellbar - nach den Stellungnahmen des Staatlichen
Schulamtes für den Landkreis AM. und die Stadt AL. vom 16. März 2012 und der XY
Schule vom 20. März 2012 Hilfen im Sinne von Unterstützung zur Bewältigung der
organisatorisch-strukturellen Anforderungen des Schulalltags in den (auch
zusätzlichen) Pausen, bei einem Wechsel der Räumlichkeiten, bei
Unterrichtsgängen, bei Vertretungsunterricht, beim Ein- und Auspacken und dem
ordnungsgemäßen Bereithalten seiner Unterrichtsmaterialien sowie im Umgang
damit. Jedenfalls dieser Unterstützungsbedarf stellt sich dem Senat nach dem
derzeitigen Erkenntnisstand nicht als dem Kernbereich der pädagogischen
Aufgaben zugehörig dar, was sich sowohl aus den Aussagen der erstinstanzlich
vernommenen Zeuginnen WW. und - bezogen auf die Pausensituation und die
Einhaltung ggf. erforderlicher zusätzlicher Pausen - EE. als auch aus der
Stellungnahme der XY-Schule vom 20. März 2012 ergibt. Es handelt sich hierbei
um Anforderungen, die nach Einschätzung des Senats von Schülerinnen und
Schülern einer 2. Klasse im Wesentlichen selbständig erfüllt werden können.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus Hilfestellungen im Sinne von
Wiederholungen von Arbeitsaufträgen, der Strukturierung von freien
Unterrichtssituationen und der Anleitung zum Durchhalten/Arbeiten benötigt, ist
dem Antragsgegner zuzugestehen, dass hierin sicherlich pädagogische Elemente
enthalten sind. Den genannten Stellungnahmen ist indes eindeutig zu entnehmen,
dass nach der - insoweit auch sachverständigen - Einschätzung der Schule und
des Schulamtes, der Antragsteller ein über das "normale" Maß
hinausgehenden Bedarf an Unterstützung hat, weil er deutlich häufiger und
andauernder als andere Schüler solcher Anleitung benötigt. Diese nach Angaben
der XY Schule fortwährend erforderlichen Impulse, sich nicht ablenken zu lassen
und sich wieder seiner Arbeit zuzuwenden, sind auch - für den Senat
nachvollziehbar - über den am individuellen Leistungsvermögen orientierten,
lernzieldifferenzierten Unterricht nach einem individuell erstellten Förderplan
und die zeitweilig gewährte Einzelförderung hinaus weder durch die Lehrerin
noch von der stundenweise zusätzlich eingesetzte Förderlehrerin zu leisten.
Dass es sich hierbei um einen Hilfebedarf handelt, der zwar pädagogischer Natur
ist, jedoch den Kernbereich des pädagogischen Bildungs- und Erziehungsauftrags
der Schule bereits übersteigt, wird sowohl von den Zeuginnen als auch von der
XY-Schule bejaht; letztere verneint in Übereinstimmung mit dem Schulamt
demzufolge das Erfordernis eines zusätzlichen sonderpädagogischen Bedarfs,
welcher vom Schulträger zu decken wäre. Insofern kann der Senat dies als
glaubhaft gemacht ansehen. Ob diese Einschätzung einer näheren Überprüfung -
ggf. durch Sachverständigenbeweis - standhalten wird, muss letztendlich dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Nachdem für Hilfen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Schulausbildung
wie jedenfalls bei den hier vorgenannten organisatorisch-strukturellen Hilfen -
eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers gem. § 54 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB XII besteht, die auch pädagogischer Art sein können, soweit es sich
um eine den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule
lediglich unterstützende Tätigkeit handelt (vgl. Terminbericht des BSG Nr.
18/12 vom 22. März 2012, B 8 SO 30/10 R),
und darüber hinaus der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) der
Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers dann nicht entgegensteht, wenn der
Schulträger die zusätzlichen Kosten für einen Integrationshelfer während der
Zeit des Schulbesuchs - bei unterstellter Verpflichtung - tatsächlich nicht
aufbringt (Hessischer VGH, Beschluss vom 10. November 2004, 7 TG 1413/04,
juris Rdnr. 33), ist der Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache
überwiegend wahrscheinlich.

Weiterhin sieht der Senat auch einen Anordnungsgrund als gegeben an.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander, es
besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den
Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden
Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres
funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (HLSG Beschluss vom 29. Juni
2005 - L 7 AS 1/05 ER;
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b, Rdnr. 27 und 29 m.
w. N.). Wegen des überwiegend wahrscheinlichen Erfolgs in der Hauptsache hält
es der Senat dabei für ausreichend, dass die angemessene Schulbildung des
Antragstellers ohne die erforderliche Integrationshilfe zumindest erschwert
wird, indem der Antragsteller, wie der Einlassung der Zeugin WW. zu entnehmen
ist, wegen seiner Behinderung bestimmte Lerninhalte ohne
Unterstützungsleistungen nicht oder nur erschwert wahrnehmen kann, wenn er
während des Unterrichts abgelenkt ist oder gar durch das Klassenzimmer läuft.
Dabei ist nicht maßgeblich, dass der Antragsteller - worauf der Antragsgegner
rekurriert - offenkundig in der Vergangenheit ohne Inanspruchnahme eines
Integrationshelfers das Schulziel erreicht hat, d. h. jedenfalls in die zweite
Klasse versetzt wurde. Denn insoweit ist festzustellen, dass nach dem Erlass
des Hessischen Kultusministerium vom 2. Dezember 2010, Az. II.3 - 170.000.084 -
51 -, sonderpädagogisch geförderte Kinder im Rahmen des inklusiven
Schulversuchs in der Regel in der jeweiligen Klasse verbleiben. Zu
berücksichtigen war indes insbesondere, dass es sich um eine angemessene
Schulbildung nicht nur im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, sondern im
Rahmen der Grundschulausbildung handelt, bei der grundlegendste Inhalte
vermittelt werden.

Der Senat hält es jedoch auch vor dem Hintergrund der Einkommens- bzw.
Vermögensabhängigkeit der Leistungen (vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII) - für
interessengerecht, das Kostenrisiko zu Gunsten des Antragsgegners insoweit zu
mindern, als die einstweilige Anordnung gem. § 86
b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 921 ZPO von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird. Deren Höhe bestimmt sich nach den
Angaben des Antragstellers in Höhe der Kosten für die - laut des
Kostenvoranschlags der Behindertenhilfe in Stadt und Kreis AM. e. V. vom 15.
März 2012 - regelmäßig eingesetzten Praktikanten (des
Bundesfreiwilligendienstes/im Freiwilligen Sozialen Jahr) nebst
Anfahrtspauschale für die Zeit bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013 unter
Berücksichtigung der Ferienzeiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.




https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154051&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=





http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/inklusion-gibt-es-nicht-zum-nulltarif.html


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