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Eigenständiges Verfahren für Kosten der Unterkunft
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz,Beschlüsse vom 10.07.2012,- L 3 AS 307/12 B ER - und - L 3 AS 308/12 B -
Auch
für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2011 kann ein Rechtsmittel auf die
Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II
beschränkt werden.
Im Streit über die
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kann die Leistungshöhe der zu
gewährenden Unterkunftskosten eigenständig überprüft werden, ohne dass
die übrigen Leistungen des Arbeitslosengeldes II Gegenstand dieser
Prüfung werden müssen, auch wenn es sich um Zeiträume nach dem 1. Januar
2011 handelt.
Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - etwa im Urteil vom 6. Oktober
2011, Aktenzeichen B 14 AS 131/10 R - sind bei einem Streit über die
Höhe der nach dem SGB II zu erbringenden Grundsicherungsleistungen
grundsätzlich alle Leistungen zu überprüfen (sogenannter "Höhenstreit").
Dies führte zum Teil zu erheblichen Verzögerungen von
Rechtstreitigkeiten vor den Sozialgerichten, weil nicht nur die zwischen
den Beteiligten streitigen Positionen, sondern alle sonstigen für die
Höhe der Leistung erheblichen Faktoren überprüft werden mussten.
Nach
ständiger Rechtsprechung und wiederholt in der genannten Entscheidung
ausgeführt, konnten aber - wenn die Prozessbeteiligten das wünschten -
zumindest bis zum 31. Dezember 2010 Streitigkeiten über die Höhe der zu
gewährenden Kosten der Unterkunft eigenständig geführt werden, weil
diese als gesonderte Leistung im Gesetz genannt wurden.
Mit
der Neuregelung der SGB-II-Leistungen durch das Gesetz zur Ermittlung
von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 sollte mit Wirkung zum 1. Januar 2011
das Arbeitslosengeld II nach der Gesetzesbegründung als einheitliche
Leistung unter Einbezug der Kosten der Unterkunft ausgestaltet werden
(BT-Drucks. 17/3404 S. 97-98).
Damit ist aber nach
Auffassung des Landessozialgerichts die Abtrennbarkeit der Kosten der
Unterkunft im gerichtlichen Verfahren nicht aufgehoben worden.
Wenn
der Gesetzgeber insoweit von der bekannten langjährigen Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts hätte abweichen wollen, hätte er dies bei der
Neuregelung deutlicher zum Ausdruck gebracht. Für die Trennbarkeit
spreche auch der systematische Vergleich mit entsprechenden Leistungen
der Sozialhilfe und die unterschiedliche Trägerschaft für die Erbringung
der einzelnen Grundsicherungsleistungen.
Durch
diese Auslegung werden zudem - wie bisher - für die Beteiligten
langwierige Verfahren zu unstreitigen Positionen vermieden.
http://www.mjv.rlp.de/Aktuelles/
Volltext der Entscheidung: http://www.mjv.rlp.de//icc/justiz/nav/704/70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab.htm
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/eigenstandiges-verfahren-fur-kosten-der.html
Willi S
Auch
für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2011 kann ein Rechtsmittel auf die
Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II
beschränkt werden.
Im Streit über die
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II kann die Leistungshöhe der zu
gewährenden Unterkunftskosten eigenständig überprüft werden, ohne dass
die übrigen Leistungen des Arbeitslosengeldes II Gegenstand dieser
Prüfung werden müssen, auch wenn es sich um Zeiträume nach dem 1. Januar
2011 handelt.
Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - etwa im Urteil vom 6. Oktober
2011, Aktenzeichen B 14 AS 131/10 R - sind bei einem Streit über die
Höhe der nach dem SGB II zu erbringenden Grundsicherungsleistungen
grundsätzlich alle Leistungen zu überprüfen (sogenannter "Höhenstreit").
Dies führte zum Teil zu erheblichen Verzögerungen von
Rechtstreitigkeiten vor den Sozialgerichten, weil nicht nur die zwischen
den Beteiligten streitigen Positionen, sondern alle sonstigen für die
Höhe der Leistung erheblichen Faktoren überprüft werden mussten.
Nach
ständiger Rechtsprechung und wiederholt in der genannten Entscheidung
ausgeführt, konnten aber - wenn die Prozessbeteiligten das wünschten -
zumindest bis zum 31. Dezember 2010 Streitigkeiten über die Höhe der zu
gewährenden Kosten der Unterkunft eigenständig geführt werden, weil
diese als gesonderte Leistung im Gesetz genannt wurden.
Mit
der Neuregelung der SGB-II-Leistungen durch das Gesetz zur Ermittlung
von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 sollte mit Wirkung zum 1. Januar 2011
das Arbeitslosengeld II nach der Gesetzesbegründung als einheitliche
Leistung unter Einbezug der Kosten der Unterkunft ausgestaltet werden
(BT-Drucks. 17/3404 S. 97-98).
Damit ist aber nach
Auffassung des Landessozialgerichts die Abtrennbarkeit der Kosten der
Unterkunft im gerichtlichen Verfahren nicht aufgehoben worden.
Wenn
der Gesetzgeber insoweit von der bekannten langjährigen Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts hätte abweichen wollen, hätte er dies bei der
Neuregelung deutlicher zum Ausdruck gebracht. Für die Trennbarkeit
spreche auch der systematische Vergleich mit entsprechenden Leistungen
der Sozialhilfe und die unterschiedliche Trägerschaft für die Erbringung
der einzelnen Grundsicherungsleistungen.
Durch
diese Auslegung werden zudem - wie bisher - für die Beteiligten
langwierige Verfahren zu unstreitigen Positionen vermieden.
http://www.mjv.rlp.de/Aktuelles/
Volltext der Entscheidung: http://www.mjv.rlp.de//icc/justiz/nav/704/70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab.htm
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/eigenstandiges-verfahren-fur-kosten-der.html
Willi S
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