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Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die Notwendigkeit einer Eilentscheidung zur Behebung einer existentiellen Notlage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - Kosten der Unterkunft - selbständig - Einstiegsgeld
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2015 - L 31 AS 1471/15 B ER
Ablehnung der einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung noch hinsichtlich der vollen Regelleistung mangels Eilbedürftigkeit
Leitsatz ( Autor )
1. Hinsichtlich des Regelsatzes ist es dem Antragsteller zumutbar, den monatlichen Fehlbetrag in Höhe von 160,00 Euro durch das gewährte Einstiegsgeld in Höhe von 273,70 Euro zu decken.
2. Da für seine Höhe gem. § 16 b Abs. 2 , Satz 3 SGB II in Verbindung mit der Einstiegsgeldverordnung (vgl. § 1 ESGV in der Fassung vom 24. März 2011 BGBl. I S. 453) aber auch der maßgebliche Regelbedarf Orientierungsgröße ist, kann hieraus gefolgert werden, dass das Einstiegsgeld nicht allein bezweckt, die Kosten abzudecken, die für den Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit anfallen, sondern auch bedarfsbezogene Aspekte im Hinblick auf die Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt (so auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - L 11 AS 146/11 B ER, L 11 AS 146/11 PKH).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
Ablehnung der einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung noch hinsichtlich der vollen Regelleistung mangels Eilbedürftigkeit
Leitsatz ( Autor )
1. Hinsichtlich des Regelsatzes ist es dem Antragsteller zumutbar, den monatlichen Fehlbetrag in Höhe von 160,00 Euro durch das gewährte Einstiegsgeld in Höhe von 273,70 Euro zu decken.
2. Da für seine Höhe gem. § 16 b Abs. 2 , Satz 3 SGB II in Verbindung mit der Einstiegsgeldverordnung (vgl. § 1 ESGV in der Fassung vom 24. März 2011 BGBl. I S. 453) aber auch der maßgebliche Regelbedarf Orientierungsgröße ist, kann hieraus gefolgert werden, dass das Einstiegsgeld nicht allein bezweckt, die Kosten abzudecken, die für den Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit anfallen, sondern auch bedarfsbezogene Aspekte im Hinblick auf die Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt (so auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - L 11 AS 146/11 B ER, L 11 AS 146/11 PKH).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
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