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Mehrere Leistungszeiträume in einem Bescheid, Kosten der Unterkunft, Kosten für den Betriebsstrom der Heizungspumpe, Angemessenheitsgrenzen in Göttingen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 11.03.2016 - L 11 AS 1359/12
Normen: § 22 Abs. 1 SGB II, § 44 SGB X -
Leitsatz ( Redakteur )
1. Kosten für die Wartung der Heizung sind den Heizkosten und nicht der Bruttokaltmiete zuzuordnen ( vgl. LSG NRW, Beschluss v. 30. März 2012 - L 19 AS 388/12 B ).
2. Bei einem Verfahren nach § 44 SGB X sind bezogen auf verschiedene Bewilligungsbescheide auch verschiedene Überprüfungsanträge notwendig. Die Behörde kann zwar mehrere Widersprüche in einem Widerspruchsbescheid zusammenfassen. Sie kann dadurch aber nicht bindend die Anzahl der Klageverfahren festlegen, um dadurch das eigene Kostenrisiko zu verkürzen.
3. Die Kosten für den Betriebsstrom der Heizungspumpe sind erstattungsfähig (so auch: BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 51/10 R -) und im Wege der Schätzung nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mit 5% der Brennstoffkosten zu bemessen. Ergänzend anzumerken ist, dass auch das BSG darauf hinweist, dass sich Anknüpfungspunkte für die Schätzung aus den in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden ergeben können und dort üblicherweise auf einen geschätzten Anteil der Brennstoffkosten i.H.v. 4-10 % abgestellt wird (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 47/14 R -).
Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen:
http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1134,0,0,1,0
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Normen: § 22 Abs. 1 SGB II, § 44 SGB X -
Leitsatz ( Redakteur )
1. Kosten für die Wartung der Heizung sind den Heizkosten und nicht der Bruttokaltmiete zuzuordnen ( vgl. LSG NRW, Beschluss v. 30. März 2012 - L 19 AS 388/12 B ).
2. Bei einem Verfahren nach § 44 SGB X sind bezogen auf verschiedene Bewilligungsbescheide auch verschiedene Überprüfungsanträge notwendig. Die Behörde kann zwar mehrere Widersprüche in einem Widerspruchsbescheid zusammenfassen. Sie kann dadurch aber nicht bindend die Anzahl der Klageverfahren festlegen, um dadurch das eigene Kostenrisiko zu verkürzen.
3. Die Kosten für den Betriebsstrom der Heizungspumpe sind erstattungsfähig (so auch: BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 51/10 R -) und im Wege der Schätzung nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mit 5% der Brennstoffkosten zu bemessen. Ergänzend anzumerken ist, dass auch das BSG darauf hinweist, dass sich Anknüpfungspunkte für die Schätzung aus den in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden ergeben können und dort üblicherweise auf einen geschätzten Anteil der Brennstoffkosten i.H.v. 4-10 % abgestellt wird (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 47/14 R -).
Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen:
http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1134,0,0,1,0
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