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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sanktionbescheid ist rechtswidrig,wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Sanktionbescheid ist rechtswidrig,wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Sanktionbescheid ist rechtswidrig,wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt

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Sanktionbescheid ist rechtswidrig,wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt  Empty Sanktionbescheid ist rechtswidrig,wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt

Beitrag von Willi Schartema Di 9 Okt 2012 - 10:27

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.09.2012 hat der
19.Senat des LSG
NRW (Az. L 19 AS 1334/12 B) festgestellt, dass ein Sanktionsbescheid
rechtswidrig ist, wenn ein Hinweis hinsichtlich eines Anspruches auf
Bewilligung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen nach §
31a Abs. 3 S. 2 SGB II sich dem Bescheid nicht entnehmen lässt.

Die
Formulierung "Auf Antrag können Ihnen im angemessenen Umfang ergänzende
Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt werden"

lässt
weder eine Zusage noch den bestehenden Rechtsanspruch auf - nach den
Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II
antragsunabhängige - Leistungen erkennen.

Diese Unterlassung
spricht für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insgesamt
(vgl. auch Beschluss des Senats vom 20.10.2011 - L 19 AS 1625/11 B AS
ER).

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2011/L_19_AS_1625_11_B_ERbeschluss20111020.html

Die
Ergänzungsleistungen nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II beim Zusammenleben
mit minderjährigen Kindern stehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut
nicht im Ermessen des Leistungsträgers.

Erkennbar soll nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers das Existenzminimum von minderjährigen
Kindern besonders gesichert werden, die ohne ihr eigenes Zutun Gefahr
laufen, von der Leistungskürzung eines Mitgliedes der
Bedarfsgemeinschaft mitbetroffen zu werden.

Um dies
sicherzustellen, erscheint es zwingend erforderlich, zeitgleich mit der
Sanktion über ergänzende Leistungen zu entscheiden.

Eine spätere
oder nachträgliche Entscheidung könnte den Zweck der Schutzvorschrift
nicht mehr erreichen (vgl. Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, §
31a Rn. 49 m.w.N.).


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig
Zimmermann:


Nach
der anzuwendenden Regelung in § 31a Abs. 3 SGB II kann der Träger auf
Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte
Leistungen erbringen (§ 31a Abs. 3 S. 1 SGB II). Der Träger hat
Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit
minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben (§ 31a Abs. 3 S. 2 SGB
II).

Die Regelung soll verhindern, dass minderjährige Kinder
dadurch übermäßig belastet werden, dass das Alg II ihrer Eltern oder
Elternteile wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde. Mit der
Rechtsänderung ist die bisherige Regelpflicht, bei Mitbetroffenheit von
Kindern ergänzende Leistungen zu erbringen, als eigenständige, bindende
Verpflichtung ausgestaltet worden, die mit einem entsprechenden Anspruch
dem Grunde nach korrespondiert (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31a
Rn. 50 m.w.N.; BT-Dr.17/3404 S.112).

Diesem Gesetzeszweck entsprechen auch die Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a
Abs. 3 S. 2 SGB II.
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-31---20.06.2012.pdf

Dort
heißt es (a.a.O., 31.53) "für den Fall, dass der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt,
hat das Jobcenter in den Grenzen des § 31a Abs. 3 S. 2 ergänzende
Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen, um zu verhindern,
dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das
Arbeitslosengeld II ihrer Eltern oder In diesen Fällen sind ergänzende
Sachleistungen auch dann zu gewähren, wenn die zu sanktionierende Person
diese, auch nach Hinweisen in der Anhörung, nicht ausdrücklich
begehrt."

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2012/L_19_AS_1334_12_Bbeschluss20120907.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/sanktionbescheid-ist-rechtswidrigwenn.html

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