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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Leistungsträger hat bei Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes Ermessen auszuüben und die tragenden Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes zu erläutern und zu begründen.
Sozialgericht Magdeburg vom 23.01.2018 - S 12 AS 3461/17 ER -
Leitsatz RA Michael Loewy
2. Fehlt in einem Eingliederungsverwaltungsakt eine solche Begründung ist dieser wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig.
3. Der Leistungsträger hat auch bei Ersetzungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II neben der gegebenfalls die Sanktionsfolgen nach den §§ 31a, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auslösenden Konkretisierung der Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsbezieher gerecht werdende Konkretiserung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorzunehmen.
Quelle: http://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2310/
Willi S
Leitsatz RA Michael Loewy
2. Fehlt in einem Eingliederungsverwaltungsakt eine solche Begründung ist dieser wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig.
3. Der Leistungsträger hat auch bei Ersetzungsentscheidungen nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II neben der gegebenfalls die Sanktionsfolgen nach den §§ 31a, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auslösenden Konkretisierung der Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsbezieher gerecht werdende Konkretiserung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorzunehmen.
Quelle: http://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/
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Willi S
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