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Die Rücknahme nach § 44 SGB X steht nach § 11 Abs. 4 BKGG grundsätzlich im Ermessen der Familienkasse.Kinderzuschlag
Sozialgericht Osnabrück, Urt. v. 13.11.2017 - S 27 BK 8/16
Leitsatz ( Juris )
. Aus Art. 3 GG und Art. 1 GG ist das Ermessen auf Null reduziert, soweit die Jahresfrsit des § 40 SGB II einschlägig ist.
3. Eine rückwirkende Gewährung von Kinderzuschlag für Zeiträume die länger als ein Jahr, gerechnet von dem ersten Tage des Jahres der Antragstellung an, zurückliegen kommt regelmäßig nicht in Betracht kommen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196826&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis Gericht:
1. Die Unterkunftsbedarfe sind monatsgenau entsprechend ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen und entsprechend vom Kläger hinreichend genau nachzuweisen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. August 2016 – L 3 BK 14/13 –, juris, Rn. 38; BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 78/12 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 63, Rn. 20).
2. Für Berücksichtigung des Einkommens ist eine Durchschnittsbetrachtung nicht statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass das neue Recht mit § 11 Abs. 5 BKGG auf § 41a SGB II n. F. verweist. Die dort vorgesehenen Möglichkeiten der Durchschnittsbetrachtung gelten, unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit in diesem Fall, nur für vorläufige Bewilligungen und endgültige Bewilligungen nach vorläufiger Festsetzung. Davon abgesehen bleibt es beim Zuflussprinzip (vgl. zum alten Recht BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R –, SozR 4 (vorgesehen), juris, Rn. 18). Das gilt erst Recht, wenn das alte Recht anzuwenden ist (BSG, a. a. O., Rn. 18).
3. Dazu, ob das Wohngeld monatsgenau oder auch fiktiv zu berücksichtigen ist, gibt es keine Entscheidung des BSG. Auch wenn die Beklagte der Rechtsauffassung der Kammer (vgl. Urteil in Sachen 27 BK 11/16 vom 13. November 2017, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) nicht folgt, so hat sie gleichwohl Ermittlungen zum Zufluss anzustellen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2286/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
. Aus Art. 3 GG und Art. 1 GG ist das Ermessen auf Null reduziert, soweit die Jahresfrsit des § 40 SGB II einschlägig ist.
3. Eine rückwirkende Gewährung von Kinderzuschlag für Zeiträume die länger als ein Jahr, gerechnet von dem ersten Tage des Jahres der Antragstellung an, zurückliegen kommt regelmäßig nicht in Betracht kommen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196826&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis Gericht:
1. Die Unterkunftsbedarfe sind monatsgenau entsprechend ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen und entsprechend vom Kläger hinreichend genau nachzuweisen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. August 2016 – L 3 BK 14/13 –, juris, Rn. 38; BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 78/12 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 63, Rn. 20).
2. Für Berücksichtigung des Einkommens ist eine Durchschnittsbetrachtung nicht statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass das neue Recht mit § 11 Abs. 5 BKGG auf § 41a SGB II n. F. verweist. Die dort vorgesehenen Möglichkeiten der Durchschnittsbetrachtung gelten, unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit in diesem Fall, nur für vorläufige Bewilligungen und endgültige Bewilligungen nach vorläufiger Festsetzung. Davon abgesehen bleibt es beim Zuflussprinzip (vgl. zum alten Recht BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R –, SozR 4 (vorgesehen), juris, Rn. 18). Das gilt erst Recht, wenn das alte Recht anzuwenden ist (BSG, a. a. O., Rn. 18).
3. Dazu, ob das Wohngeld monatsgenau oder auch fiktiv zu berücksichtigen ist, gibt es keine Entscheidung des BSG. Auch wenn die Beklagte der Rechtsauffassung der Kammer (vgl. Urteil in Sachen 27 BK 11/16 vom 13. November 2017, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) nicht folgt, so hat sie gleichwohl Ermittlungen zum Zufluss anzustellen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2286/
Willi S
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