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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 10 Aug 2015 - 11:38

SG Osnabrück 27. Kammer, Urteil vom 27.05.2015, S 27 BK 2/15


Leitsätze ( Juris )
1. Leistungen für die Mittagsverpflegung sind vom Träger der Leistungen nach § 6b BKGG und § 28 SGB II zu übernehmen, wenn dem eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Tagesmutter zugrunde liegt und die Tagessatzvereinbarung zwischen Tagesmutter und dem Träger der Jugendhilfe den Abschluss entsprechender Vereinbarungen nicht ausdrücklich verbietet.
2. Auch im Rahmen von § 29 SGB II besteht grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch, wenn Leistungen rechtswidrig versagt wurden oder wenn die Leistungsberechtigten mangels Bewilligung von Kinderzuschlag gehindert waren, den Anspruch nach § 6b BKGG durchzusetzen.
3. Die Zuständigkeitsregelungen des § 7 Abs. 3 BKGG und des § 3a des Niedersächsisches Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II) vom 16. September 2004 können nicht durch eine kommunale Satzung abgeändert werden.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE150011579&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/

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