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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Weder ALG II noch Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII für spanischen Antragsteller und seine Familienangehörigen, denn Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch
keinen Leistungsanspruch nach dem SGB XII (§ 21 Satz 1 und § 23 Abs. 3 S 1 SGB XII.
Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger - LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER
Leitsatz ( Gericht )
1. Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch keinen Leistungsanspruch nach dem SGB XII (§ 21 Satz 1 und § 23 Abs. 3 S 1 SGB XII.
2. Ein Anspruch auf Sozialhilfe als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S 3 SGB XII kann bei erwerbsfähigen Unionsbürgern, die von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen sind, allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als sechs Monate rechtfertigt hierbei regelmäßig keine Ermessenreduktion auf Null (Abweichung von BSG Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R ).
3. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist nicht verfassungswidrig.
Quelle: http://www2.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/
Rechtstipp: a. A. LSG BB, Beschluss v. 15.01.2016 - L 28 AS 3053/15 B ER
S. a. : Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger - LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER
Das LSG Mainz hat in Abweichung zur Rechtsprechung des BSG entschieden, dass erwerbsfähige Unionsbürger, die aufgrund eines gesetzlichen Ausschlusses keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten können, weil sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder sie kein Aufenthaltsrecht mehr haben, grundsätzlich auch dann vom Sozialhilfe-Bezug ausgeschlossen sind, wenn sie sich bereits sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 4/2016 v. 23.02.2016: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=f0c30a48-ef7c-0351-8fb1-e872e4e2711c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
S.a. : LSG Mainz verweigert BSG die Gefolgschaft - Keine Sozialhilfe für EU-Ausländer bei LTO mit Anmerkungen (Kommentar RA Dr. Thomas Wedel )
Bereits mehrfach hat das BSG entschieden, dass EU-Ausländern nach sechs Monaten Aufenthalt Sozialhilfe zusteht. Damit habe es das Gesetz falsch ausgelegt, findet das LSG Mainz und entschied nun einen Fall entgegen der BSG-Rechtsprechung.
(Kommentare des RA Dr. Thomas Wedel am Ende des Artikels.)
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lsg-mainz-beschluss-l3as66815-rechtsprechung-widerspruch-bsg-auslegung-gesetze-sozialhilfe-eu-auslaender/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger - LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER
Leitsatz ( Gericht )
1. Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch keinen Leistungsanspruch nach dem SGB XII (§ 21 Satz 1 und § 23 Abs. 3 S 1 SGB XII.
2. Ein Anspruch auf Sozialhilfe als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S 3 SGB XII kann bei erwerbsfähigen Unionsbürgern, die von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen sind, allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als sechs Monate rechtfertigt hierbei regelmäßig keine Ermessenreduktion auf Null (Abweichung von BSG Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R ).
3. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist nicht verfassungswidrig.
Quelle: http://www2.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/
Rechtstipp: a. A. LSG BB, Beschluss v. 15.01.2016 - L 28 AS 3053/15 B ER
S. a. : Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger - LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER
Das LSG Mainz hat in Abweichung zur Rechtsprechung des BSG entschieden, dass erwerbsfähige Unionsbürger, die aufgrund eines gesetzlichen Ausschlusses keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten können, weil sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder sie kein Aufenthaltsrecht mehr haben, grundsätzlich auch dann vom Sozialhilfe-Bezug ausgeschlossen sind, wenn sie sich bereits sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 4/2016 v. 23.02.2016: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=f0c30a48-ef7c-0351-8fb1-e872e4e2711c&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
S.a. : LSG Mainz verweigert BSG die Gefolgschaft - Keine Sozialhilfe für EU-Ausländer bei LTO mit Anmerkungen (Kommentar RA Dr. Thomas Wedel )
Bereits mehrfach hat das BSG entschieden, dass EU-Ausländern nach sechs Monaten Aufenthalt Sozialhilfe zusteht. Damit habe es das Gesetz falsch ausgelegt, findet das LSG Mainz und entschied nun einen Fall entgegen der BSG-Rechtsprechung.
(Kommentare des RA Dr. Thomas Wedel am Ende des Artikels.)
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lsg-mainz-beschluss-l3as66815-rechtsprechung-widerspruch-bsg-auslegung-gesetze-sozialhilfe-eu-auslaender/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
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