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Welche Auswirkung die Bereitstellung von WLAN auf die Höhe des Barbetrages hat ist weder vom Bayerischen Landessozialgericht noch vom Bundessozialgericht bisher entschieden. Nachdem viele Personen in Aufnahmeeinrichtungen potentiell betroffen sind,
besteht ein Klärungsbedürfnis, dass über das Individualinteresse der Kläger hinausgeht.
Sozialgericht Landshut, Urteil v. 16.12.2016 - S 11 AY 74/16
Ein Abzug der Kosten für Nachrichtenübermittlung ist nicht in Anwendung von § 3 Abs. 1 S. 6 AsylbLG vorzunehmen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Bereitstellung eines WLAN-Zuganges ohne die Sicherstellung, dass der Zugang tatsächlich in Anspruch genommen wurde bzw. werden konnte, stellt keine Deckung des existenzsichernden Bedarfs der Kläger dar.
2. Die Entscheidung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 1 Satz 6 AsylbLG, zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs vorrangig Sachleistungen vorzusehen, wird nicht alleine durch die Bereitstellung von WLAN ausgefüllt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189839&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso SG Landshut, Beschluss v. 16.08.2016 - S 11 AY 64/16 ER
S. a. dazu Leitsätze von Juris
Einfache Bereitstellung von WLAN in Erstaufnahmeeinrichtung reicht nicht zur Bedarfsdeckung aus.
1. Durch die Bereitstellung von WLAN werden nicht alle Positionen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Nachrichtenübermittlung (Abteilung abgedeckt. (amtlicher Leitsatz)
Orientierungsätze:
Die Bereitstellung von WLAN stellt zunächst ein Angebot zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs dar.
Wenn Positionen, die den notwendigen persönlichen Bedarf betreffen, durch Sachleistungen gewährt werden und sodann auf den pauschal berechneten Geldbetrag angerechnet werden sollen, muss sicher sein, dass die Sachleistungen zumindest in der zugrunde gelegten Höhe in Anspruch genommen wurden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
Sozialgericht Landshut, Urteil v. 16.12.2016 - S 11 AY 74/16
Ein Abzug der Kosten für Nachrichtenübermittlung ist nicht in Anwendung von § 3 Abs. 1 S. 6 AsylbLG vorzunehmen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Bereitstellung eines WLAN-Zuganges ohne die Sicherstellung, dass der Zugang tatsächlich in Anspruch genommen wurde bzw. werden konnte, stellt keine Deckung des existenzsichernden Bedarfs der Kläger dar.
2. Die Entscheidung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 1 Satz 6 AsylbLG, zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs vorrangig Sachleistungen vorzusehen, wird nicht alleine durch die Bereitstellung von WLAN ausgefüllt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189839&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso SG Landshut, Beschluss v. 16.08.2016 - S 11 AY 64/16 ER
S. a. dazu Leitsätze von Juris
Einfache Bereitstellung von WLAN in Erstaufnahmeeinrichtung reicht nicht zur Bedarfsdeckung aus.
1. Durch die Bereitstellung von WLAN werden nicht alle Positionen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Nachrichtenübermittlung (Abteilung abgedeckt. (amtlicher Leitsatz)
Orientierungsätze:
Die Bereitstellung von WLAN stellt zunächst ein Angebot zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs dar.
Wenn Positionen, die den notwendigen persönlichen Bedarf betreffen, durch Sachleistungen gewährt werden und sodann auf den pauschal berechneten Geldbetrag angerechnet werden sollen, muss sicher sein, dass die Sachleistungen zumindest in der zugrunde gelegten Höhe in Anspruch genommen wurden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
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