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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Das BSG hat entschieden, dass Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, das Elterngeld erhöhen können, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden.
BSG, Urt. v. 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R
Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht, so das BSG.
Kurzfassung:
Nach Auffassung des BSG hat der Gesetzgeber durch die ab dem 01.01.2015 geltende Neuregelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung habe er auf die anderslautende Rechtsprechung des BSG reagiert.
Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 62/2017 v. 14.12.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ztu/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171206027&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2285/
Willi S
Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht, so das BSG.
Kurzfassung:
Nach Auffassung des BSG hat der Gesetzgeber durch die ab dem 01.01.2015 geltende Neuregelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung habe er auf die anderslautende Rechtsprechung des BSG reagiert.
Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 62/2017 v. 14.12.2017: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ztu/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA171206027&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2285/
Willi S
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