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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 20 Dez 2017 - 11:44

BSG, Urteil v. 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

Leitsatz ( Redakteur )

Kurzfassung:

Bezogen auf die Aktualität der Daten, die schlüssigen Konzepten zur Festlegung angemessener Unterkunftskosten zugrunde liegen, haben die beiden Senate des Bundessozialgerichts für die Grundsicherung für Arbeitsuchende bislang keine generellen festen Grenzen gezogen. Allerdings hat der Gesetzgeber mit den zum 1.4.2011 eingefügten Vorschriften zur Festlegung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Satzungsregelungen mit § 22c Abs 2 SGB II eine Überprüfungsverpflichtung eingefügt. Den Gesetzesmaterialen ist zu entnehmen, dass sich die zweijährige Frist für die Überprüfung der Unterkunftsaufwendungen an den für Mietspiegel im Bürgerlichen Gesetzbuch einschlägigen Vorschriften des § 558c Abs 3 BGB und des § 558d Abs 2 BGB orientiert. Dieses Regelungssystem ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.10.2017 (1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15) auch bei der Auslegung des § 22 Abs 1 SGB II konkretisierend heranzuziehen.

Dies berücksichtigend muss jedenfalls innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums nach Datenerhebung und -auswertung eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen. Ein solcher Regelfall liegt hier vor.

Fehlt es an einer Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Festsetzung der Unterkunftskosten nach Ablauf einer Zwei-Jahres-Frist nach Beendigung der Datenerhebung und -auswertung durch den Grundsicherungsträger, hat er sich also im Rahmen seiner gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Methodenfreiheit für kein konkretes Fortschreibungskonzept entschieden und dies auch nicht nachgeholt, ist bei einer dann erforderlichen Fortschreibung durch das Gericht auf die in § 558d Abs 2 BGB angelegte Möglichkeit der Heranziehung des vom Statistischen Bundesamtes ermittelten bundesdeutschen Verbraucherpreisindices als Fortschreibungsmöglichkeit eines schlüssigen Konzepts für weitere zwei Jahre abzustellen.

Zwar setzt sich der Verbraucherindex aus einem Warenkorb zusammen, in den - neben der Preisentwicklung bei den Wohnkosten - weitere Waren und Dienstleistungen einbezogen sind. Es handelt sich insoweit gleichwohl um ein grundsätzlich geeignetes Instrument, um innerhalb eines kürzeren Zeitraums im Sinne eines auch bei der Fortschreibung geforderten systematischen und planmäßigen Vorgehens in praktikabler Weise Werte für eine Anpassung festzustellen. Schließlich kann sich diese Vorgehensweise auf die bei qualifizierten Mietspiegeln gesetzlich fixierte Regelung stützen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14791
Quelle:        http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2285/
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