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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Zusammentreffen von Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst mit (anderem) Erwerbseinkommen ( hier selbständiges ) -Taschengeld nach § 2 Nr. 4 BFDG - keine zweckbestimmte
Einnahme - kein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 23.09.2015 - L 4 AS 17/15 - rechtskräftig - Die Revision wird zugelassen.
Die Freibeträge von 100 Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und von 200 Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II i. V. m. § 1 Abs. 7 Satz 1 ALG II-V sind beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht zu kumulieren. Dies folgt aus der Regelung des § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V, welcher entnommen werden kann, dass die Absetzung der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II jedenfalls nur einmal erfolgen soll (so auch SG Dresden, Urteil vom 28. August 2013 – S 49 AS 2681/12 ).
Leitsatz ( Juris )
1. Einkünfte, die ein Grundsicherungsempfänger im Rahmen der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes als monatliches Taschengeld bezieht, sind als Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.
2. Bei dem Zusammentreffen von Einkünften aus Erwerbstätigkeit sowie aus der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes sind Absetzbeträge für jede Tätigkeit gesondert abzusetzen und können - entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-VO - auch nebeneinander Anwendung finden. Dabei bildet der erhöhte Freibetrag des § 1 Abs. 7 Satz 1 bis 3 Alg II-VO die Freibetragsobergrenze.
3. Das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst ist nicht um den Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 2 SGB II zu bereinigen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180848&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/
Willi S
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 23.09.2015 - L 4 AS 17/15 - rechtskräftig - Die Revision wird zugelassen.
Die Freibeträge von 100 Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und von 200 Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II i. V. m. § 1 Abs. 7 Satz 1 ALG II-V sind beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht zu kumulieren. Dies folgt aus der Regelung des § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V, welcher entnommen werden kann, dass die Absetzung der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II jedenfalls nur einmal erfolgen soll (so auch SG Dresden, Urteil vom 28. August 2013 – S 49 AS 2681/12 ).
Leitsatz ( Juris )
1. Einkünfte, die ein Grundsicherungsempfänger im Rahmen der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes als monatliches Taschengeld bezieht, sind als Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.
2. Bei dem Zusammentreffen von Einkünften aus Erwerbstätigkeit sowie aus der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes sind Absetzbeträge für jede Tätigkeit gesondert abzusetzen und können - entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-VO - auch nebeneinander Anwendung finden. Dabei bildet der erhöhte Freibetrag des § 1 Abs. 7 Satz 1 bis 3 Alg II-VO die Freibetragsobergrenze.
3. Das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst ist nicht um den Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 2 SGB II zu bereinigen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180848&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/
Willi S
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