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Zur einer einmaligen Beihilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII anlässlich der Ausstattung vorhandener Brillengestelle mit neuen Brillengläsern.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2017 - L 7 SO 2037/17
Keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer "Brillenreparatur ". § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII sieht einen einmaligen Bedarf lediglich für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen vor, nicht für deren Kauf oder Anschaffung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Sofern ein vorhandenes Brillengestell wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der Sehstärke mit neuen, dieser Veränderung Rechnung tragenden Brillengläsern ausgestattet wird, handelt es sich nicht um eine Reparatur i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014 - L 7 AS 269/14; SG Bayreuth, Urteil vom 2. Dezember 2014 - S 13 AS 115/13; SG Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2013 - S 33 AS 46/12 ).
2. Denn es geht bei der Versorgung mit neuen, dem aktuellen Sehvermögen entsprechenden Brillengläsern nicht um die Wiederherstellung des alten Zustandes der Brille bzw. die Zurückversetzung in den früheren Zustand, sondern in der Sache um die Anfertigung einer neuen Sehhilfe. Die Funktion der Brille besteht darin, die Sehleistung des Auges zu verbessern. Dies wird durch die in das Brillengestell bzw. -fassung eingesetzten Brillengläser erreicht.
3. Wird nun ein Brillengestell mit neuen Brillengläsern ausgestattet, um der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der Sehleistung Rechnung zu tragen, handelt es sich qualitativ um eine "neue Brille" und keine "reparierte" Brille.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196348&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
Keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer "Brillenreparatur ". § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII sieht einen einmaligen Bedarf lediglich für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen vor, nicht für deren Kauf oder Anschaffung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Sofern ein vorhandenes Brillengestell wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der Sehstärke mit neuen, dieser Veränderung Rechnung tragenden Brillengläsern ausgestattet wird, handelt es sich nicht um eine Reparatur i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2014 - L 7 AS 269/14; SG Bayreuth, Urteil vom 2. Dezember 2014 - S 13 AS 115/13; SG Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2013 - S 33 AS 46/12 ).
2. Denn es geht bei der Versorgung mit neuen, dem aktuellen Sehvermögen entsprechenden Brillengläsern nicht um die Wiederherstellung des alten Zustandes der Brille bzw. die Zurückversetzung in den früheren Zustand, sondern in der Sache um die Anfertigung einer neuen Sehhilfe. Die Funktion der Brille besteht darin, die Sehleistung des Auges zu verbessern. Dies wird durch die in das Brillengestell bzw. -fassung eingesetzten Brillengläser erreicht.
3. Wird nun ein Brillengestell mit neuen Brillengläsern ausgestattet, um der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der Sehleistung Rechnung zu tragen, handelt es sich qualitativ um eine "neue Brille" und keine "reparierte" Brille.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196348&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
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