Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Kein Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Deckung einer Gas- und Stromkostenforderung - Kenntnis nach § 18 SGB XII - Ob die Forderung des Gasversorgers gerechtfertigt ist, ist im Rahmen von Sozialhilfeansprüchen nicht zu prüfen. Entscheidend ist allein, ob
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Kein Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Deckung einer Gas- und Stromkostenforderung - Kenntnis nach § 18 SGB XII - Ob die Forderung des Gasversorgers gerechtfertigt ist, ist im Rahmen von Sozialhilfeansprüchen nicht zu prüfen. Entscheidend ist allein, ob
und in welchem Umfang der Hilfesuchende einer ernsthaften Forderung ausgesetzt ist
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 - L 9 SO 388/12
Leitsätze (Autor)
1. Die Übernahme von Heiz- und Stromkostenschulden nach § 36 Abs. 1 SGB XII kommt insgesamt nur in Betracht, wenn eine mit der Gefährdung der Unterkunft oder der drohenden Wohnungslosigkeit "vergleichbare Notlage" vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
2. Ein "vergleichbare Notlage" im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird nach allgemeiner Ansicht bei Heiz- und Stromkostenschulden nur angenommen, wenn wegen der konkreten Energiekostenschulden die Einstellung der Gas- und/oder Stromlieferung droht (vgl. den Beschluss des Senats vom 25.11.2013 - L 9 SO 441/13 B ER ).
3. Für die entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird sogar verlangt, dass die Gas- bzw. Stromversorgung bereits eingestellt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.06.2013 - L 7 AS 765/13 B ER, L 7 AS 1117/13 B ). An beidem fehlt es hier.
4. Hinsichtlich der Stromkostennachforderung fehlt es an einem sowohl nach § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII als auch nach § 37 Abs. 1 SGB XII erforderlichen unabweisbaren, vom Regelsatz umfassten und anderweitig nicht zu deckenden Bedarf. Denn bei der Stromkostenforderung handelt es sich um Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne, die, was sich unmittelbar aus § 36 Abs. 1 SGB XII ergibt, nicht vom Regelbedarf umfasst werden und deshalb weder eine Regelsatzerhöhung noch eine Darlehensgewährung nach § 37 Abs. 1 SGB XII rechtfertigen können.
5. Die Abgrenzung von Schulden zu laufenden Leistungen nach § 35 SGB XII ist danach vorzunehmen, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, im Zeitpunkt der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe (vgl § 18 Abs 1 SGB XII) von der Notwendigkeit der weitergehenden Sicherung der Unterkunft in der Vergangenheit liegenden und bisher noch nicht vom Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172253&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. hierzu auch LSG NRW, Beschluss vom 26.05.2014 - L 9 SO 474/13 - Kein Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Deckung einer Stromkostennachforderung
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2014 - L 9 SO 388/12
Leitsätze (Autor)
1. Die Übernahme von Heiz- und Stromkostenschulden nach § 36 Abs. 1 SGB XII kommt insgesamt nur in Betracht, wenn eine mit der Gefährdung der Unterkunft oder der drohenden Wohnungslosigkeit "vergleichbare Notlage" vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
2. Ein "vergleichbare Notlage" im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird nach allgemeiner Ansicht bei Heiz- und Stromkostenschulden nur angenommen, wenn wegen der konkreten Energiekostenschulden die Einstellung der Gas- und/oder Stromlieferung droht (vgl. den Beschluss des Senats vom 25.11.2013 - L 9 SO 441/13 B ER ).
3. Für die entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird sogar verlangt, dass die Gas- bzw. Stromversorgung bereits eingestellt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.06.2013 - L 7 AS 765/13 B ER, L 7 AS 1117/13 B ). An beidem fehlt es hier.
4. Hinsichtlich der Stromkostennachforderung fehlt es an einem sowohl nach § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII als auch nach § 37 Abs. 1 SGB XII erforderlichen unabweisbaren, vom Regelsatz umfassten und anderweitig nicht zu deckenden Bedarf. Denn bei der Stromkostenforderung handelt es sich um Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne, die, was sich unmittelbar aus § 36 Abs. 1 SGB XII ergibt, nicht vom Regelbedarf umfasst werden und deshalb weder eine Regelsatzerhöhung noch eine Darlehensgewährung nach § 37 Abs. 1 SGB XII rechtfertigen können.
5. Die Abgrenzung von Schulden zu laufenden Leistungen nach § 35 SGB XII ist danach vorzunehmen, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, im Zeitpunkt der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe (vgl § 18 Abs 1 SGB XII) von der Notwendigkeit der weitergehenden Sicherung der Unterkunft in der Vergangenheit liegenden und bisher noch nicht vom Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172253&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. hierzu auch LSG NRW, Beschluss vom 26.05.2014 - L 9 SO 474/13 - Kein Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Deckung einer Stromkostennachforderung
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/
Willi S
Ähnliche Themen
» Kein Anspruch auf einmalige Beihilfe zur Deckung einer Stromkostennachforderung
» Der Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger vom Leistungsfall keine Kenntnis hat. Nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers sind Ansprüche auf Sozialhilfe allein im
» Anspruch einer bulgarischen Mutter auf ALG II, denn sie ASt könnte als Familienangehörige ihrer Tochter nach § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU selbst ein Aufenthaltsrecht haben, das sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.
» Leistungsbezieher (LB) hat Anspruch auf Übernahme einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossenen Sonderumlage für die Sanierung von 4 Balkonen als einmalige Aufwendungen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II.
» Befindet sich die Antragstellerin in einer Ausbildung, kann sich wegen der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II ein Anspruch auf Gewährung einer Erstausstattung für die Unterkunft allein aus § 27 SGB II ergeben, der jedoch nicht auch auf die allgemeine
» Der Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger vom Leistungsfall keine Kenntnis hat. Nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers sind Ansprüche auf Sozialhilfe allein im
» Anspruch einer bulgarischen Mutter auf ALG II, denn sie ASt könnte als Familienangehörige ihrer Tochter nach § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU selbst ein Aufenthaltsrecht haben, das sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.
» Leistungsbezieher (LB) hat Anspruch auf Übernahme einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossenen Sonderumlage für die Sanierung von 4 Balkonen als einmalige Aufwendungen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II.
» Befindet sich die Antragstellerin in einer Ausbildung, kann sich wegen der Regelung in § 7 Abs. 5 SGB II ein Anspruch auf Gewährung einer Erstausstattung für die Unterkunft allein aus § 27 SGB II ergeben, der jedoch nicht auch auf die allgemeine
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema