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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Arbeitslosengeldanspruch - Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung - sechswöchige Unterbrechung der Arbeitslosigkeit - Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen und einen Tag - keine Mitteilung über frühere Arbeitsfähigkeit - Berechnung der Erlöschensfrist
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2016 – L 2 AL 85/13
Zum Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung bei sechswöchiger Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
Leitsatz
Endet die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslosigkeit nach sechs Wochen und einem Tag (43 Tagen), muss sich der Arbeitnehmer erneut arbeitslos melden, um die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld zu erfüllen. Es ist unerheblich, dass der Arbeitnehmer behauptet, am 43. Tag tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen zu sein, wenn er die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit der Bundesagentur jedenfalls nicht mitgeteilt hat.
Quelle: http://www.iww.de/quellenmaterial/id/196706
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
Zum Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung bei sechswöchiger Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
Leitsatz
Endet die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitslosigkeit nach sechs Wochen und einem Tag (43 Tagen), muss sich der Arbeitnehmer erneut arbeitslos melden, um die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld zu erfüllen. Es ist unerheblich, dass der Arbeitnehmer behauptet, am 43. Tag tatsächlich nicht arbeitsunfähig gewesen zu sein, wenn er die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit der Bundesagentur jedenfalls nicht mitgeteilt hat.
Quelle: http://www.iww.de/quellenmaterial/id/196706
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
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