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Prozesskostenhilfe - Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde - Beschwerdewert - teilweise Erfolgsaussicht - Kostensenkungsverfahren - Warmwassergrenzwert - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 25.10.2017 - L 18 AS 2167/17 B PKH - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bewilligung von PKH, denn für die Festsetzung eines Warmwassergrenzwertes hat sich indes noch kein höchstrichterlich gebilligtes Verfahren etabliert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Mehrbedarfe nach 21 Abs. 7 SGB II insoweit nicht herangezogen werden können, weil sie nicht den in § 22 Abs. 1 SGB II verbürgten Anspruch auf Übernahme der individuellen Kosten widerspiegeln (vgl SG Berlin, 27.05.2016 - S 37 AS 1974/16).
2. Entsprechendes soll für die - ohnehin erst seit 2014 – in den Heizspiegel enthaltenen Pauschalen gelten, welche auf den durchschnittlichen Kosten für die Warmwasserbereitung beruhen (vgl SG Berlin aaO Rn 82). Zum Teil werden vom Jobcenter München entwickelte Grenzwerte angewandt (vgl SG Berlin aaO Rn 84f). Brehm/Schifferdecker ( Der neue Warmwasserbedarf im SGB II, SGb 2011,S 508) haben vorgeschlagen, als Grenzwert das Produkt aus dem doppelten Durchschnittswert der Kosten der Warmwasserbereitung nach der lokalen Betriebskostenübersicht und dem Wert, der sich für den Haushalt des Leistungsberechtigten als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt, anzusetzen (gebilligt auch von Geiger, in: Arbeitslosenprojekt TuWas [Hrsg.], Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, 2017, S. 157).
3. Da eine jedenfalls insoweit höchstrichterlich geklärte Rechtslage nicht vorliegt, kann der Klage, mit der (sinngemäß auch) die Übernahme weiterer Kosten für die zentrale Heizungs- und Warmwasseranlage begehrt wird, zumindest eine teilweise Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196385&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bewilligung von PKH, denn für die Festsetzung eines Warmwassergrenzwertes hat sich indes noch kein höchstrichterlich gebilligtes Verfahren etabliert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Mehrbedarfe nach 21 Abs. 7 SGB II insoweit nicht herangezogen werden können, weil sie nicht den in § 22 Abs. 1 SGB II verbürgten Anspruch auf Übernahme der individuellen Kosten widerspiegeln (vgl SG Berlin, 27.05.2016 - S 37 AS 1974/16).
2. Entsprechendes soll für die - ohnehin erst seit 2014 – in den Heizspiegel enthaltenen Pauschalen gelten, welche auf den durchschnittlichen Kosten für die Warmwasserbereitung beruhen (vgl SG Berlin aaO Rn 82). Zum Teil werden vom Jobcenter München entwickelte Grenzwerte angewandt (vgl SG Berlin aaO Rn 84f). Brehm/Schifferdecker ( Der neue Warmwasserbedarf im SGB II, SGb 2011,S 508) haben vorgeschlagen, als Grenzwert das Produkt aus dem doppelten Durchschnittswert der Kosten der Warmwasserbereitung nach der lokalen Betriebskostenübersicht und dem Wert, der sich für den Haushalt des Leistungsberechtigten als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt, anzusetzen (gebilligt auch von Geiger, in: Arbeitslosenprojekt TuWas [Hrsg.], Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, 2017, S. 157).
3. Da eine jedenfalls insoweit höchstrichterlich geklärte Rechtslage nicht vorliegt, kann der Klage, mit der (sinngemäß auch) die Übernahme weiterer Kosten für die zentrale Heizungs- und Warmwasseranlage begehrt wird, zumindest eine teilweise Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196385&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
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