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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Wohnungswechsel; Zusicherung der Übernahme der Unterkunftskosten; Zulässigkeit einer Feststellungsklage über das Erfordernis eines Umzugs
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 19.07.2016 - L 3 AS 611/16 B PKH - rechtskräftig
Keine Bewilligung von PKH, da im Falle der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung die von ihr anzumietende Wohnung vergeben war, fehlte der Klage von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei einer Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
2. Da im Falle der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung die von ihr anzumietende Wohnung vergeben war, fehlte der Klage von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis.
3. Die Kläger trägt dafür, dass sie gleichwohl die Klage betreibt, vor, dass der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Zusicherung mit der fehlenden Notwendigkeit des Umzugs begründet habe, und dass die Ablehnung neuer Zusicherungsanträge mit eben dieser Begründung zu erwarten sei.
4. Die Klage mit diesem Rechtsschutzbegehren kann nur Erfolg haben, wenn die Klägerin einen Anspruch auf isolierte Feststellung dieser Anspruchsvoraussetzung hat. Ob eine solche sogenannte Elementenfeststellungsklage zulässig ist, wird von den Senaten des Bundessozialgerichtes unterschiedlich beantwortet (vgl. die Nachweis bei Sächs. LSG, Beschluss vom 18. Mai 2016 – L 3 AS 167/16 B ER – juris Rdnr. 23).
5. Ohne zur Zulässigkeit einer solchen Klage dem Grund nach Stellung zu nehmen, hat der 4. Senat in Bezug auf die Zusicherung zum Umzug die Möglichkeit einer abstrakten Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges verneint (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 5/10 R ). Denn der Streit zwischen den Beteiligten habe jedenfalls nicht durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden können, weil zu den Aufwendungen für eine bestimmte neue Unterkunft keine Angaben vorgelegen hätten und die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Vergleichsraum auch vom Zeitpunkt der Anmietung einer neuen Wohnung abhänge. Dieser Entscheidung haben sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10. Mai 2011 - L 19 AS 629/11 B ER ) und das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2015 – L 19 AS 2347/14 B ER, L 19 AS 2348/14 B ) angeschlossen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186855&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2054/
Willi S
Keine Bewilligung von PKH, da im Falle der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung die von ihr anzumietende Wohnung vergeben war, fehlte der Klage von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei einer Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
2. Da im Falle der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung die von ihr anzumietende Wohnung vergeben war, fehlte der Klage von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis.
3. Die Kläger trägt dafür, dass sie gleichwohl die Klage betreibt, vor, dass der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Zusicherung mit der fehlenden Notwendigkeit des Umzugs begründet habe, und dass die Ablehnung neuer Zusicherungsanträge mit eben dieser Begründung zu erwarten sei.
4. Die Klage mit diesem Rechtsschutzbegehren kann nur Erfolg haben, wenn die Klägerin einen Anspruch auf isolierte Feststellung dieser Anspruchsvoraussetzung hat. Ob eine solche sogenannte Elementenfeststellungsklage zulässig ist, wird von den Senaten des Bundessozialgerichtes unterschiedlich beantwortet (vgl. die Nachweis bei Sächs. LSG, Beschluss vom 18. Mai 2016 – L 3 AS 167/16 B ER – juris Rdnr. 23).
5. Ohne zur Zulässigkeit einer solchen Klage dem Grund nach Stellung zu nehmen, hat der 4. Senat in Bezug auf die Zusicherung zum Umzug die Möglichkeit einer abstrakten Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges verneint (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 5/10 R ). Denn der Streit zwischen den Beteiligten habe jedenfalls nicht durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden können, weil zu den Aufwendungen für eine bestimmte neue Unterkunft keine Angaben vorgelegen hätten und die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Vergleichsraum auch vom Zeitpunkt der Anmietung einer neuen Wohnung abhänge. Dieser Entscheidung haben sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10. Mai 2011 - L 19 AS 629/11 B ER ) und das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2015 – L 19 AS 2347/14 B ER, L 19 AS 2348/14 B ) angeschlossen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186855&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2054/
Willi S
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