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Sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - maßgeblicher Zeitpunkt - Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide der
letzten Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit ohne Darlegung von Gründen
BSG, Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R
Leitsätze (Autor)
1. Beantragt ein Leistungsberechtigter "die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit", fehlt es an einer inhaltlichen Prüfverpflichtung des SGB II-Trägers, wenn der Sozialleistungsträger den Einzelfall, der zur Überprüfung gestellt werden soll, objektiv nicht ermitteln kann (Anschluss an BSG, Urt. v. 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R - und BSG, Beschluss v. 4.6.2014 - B 14 AS 335/13 B).
2. Es genügt nicht, wenn der Leistungsberechtigte - wie hier - eine Nachbesserung des bis dahin unbestimmten und nicht objektiv konkretisierbaren Antrags erst im Klageverfahren vornimmt. Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrags vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13700&pos=3&anz=178
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1768/
Willi S
BSG, Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R
Leitsätze (Autor)
1. Beantragt ein Leistungsberechtigter "die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit", fehlt es an einer inhaltlichen Prüfverpflichtung des SGB II-Trägers, wenn der Sozialleistungsträger den Einzelfall, der zur Überprüfung gestellt werden soll, objektiv nicht ermitteln kann (Anschluss an BSG, Urt. v. 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R - und BSG, Beschluss v. 4.6.2014 - B 14 AS 335/13 B).
2. Es genügt nicht, wenn der Leistungsberechtigte - wie hier - eine Nachbesserung des bis dahin unbestimmten und nicht objektiv konkretisierbaren Antrags erst im Klageverfahren vornimmt. Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrags vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13700&pos=3&anz=178
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1768/
Willi S
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